Steuertipp: Wer Handwerker beauftragt kann bis zu 1.200 € jährlich bei der Einkommensteuer absetzen. Durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % bis zum 31. Dezember 2020 kann man auch noch Umsatzsteuer sparen, wenn Handwerkerarbeiten bis dahin erledigt werden. Da die Auftragslage im Handwerk unverändert gut ist, sollte man daher jetzt handeln, wenn Aufträge noch bis Jahresende durchgeführt werden sollen.
Im Einzelnen: Arbeitskosten aus Handwerkerrechnungen können in der Steuererklärung bis zu 1.200 € jährlich steuermindernd abgesetzt werden. Materialkosten sind steuerlich allerdings nicht berücksichtigungsfähig. Daher sollten die Arbeitskosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Der sogenannte Handwerkerbonus gilt für Privatpersonen. Diese können 20 % der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 €, also maximal 1.200 € jährlich bei der Einkommensteuer berücksichtigen.
Wenn die jetzt anstehenden Kosten über 6.000 € betragen werden, zum Beispiel weil die Renovierung der Wohnung durch einen Malerbetrieb teurer ist, könnte es sich anbieten, einen Teil der Arbeiten in diesem Jahr und den Rest im nächsten Jahr durchführen zu lassen, um eine steuerlich optimale Wirkung zu erzielen.
Den steuerlichen Vorteil können nicht nur Eigentümer von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen geltend machen, sondern auch Mieter, die in ihren Mietwohnungen oder dazugehörigen Grundstücken Arbeiten von selbstständigen Handwerkern durchführen lassen. Wichtig ist, dass die Rechnungsbeträge überwiesen und nicht bar an den Handwerker bezahlt werden. Häufig fordert das Finanzamt im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung Nachweise für die geltend gemachten Handwerkerkosten in Form von Rechnungen und Kontoauszügen bzw. Überweisungen an. Diese Dokumente sind daher sorgfältig aufzubewahren.