Während aus Sicht der Unternehmen regelmäßig der berufliche oder geschäftliche Teil der Veranstaltung dominiert, ist die Finanzverwaltung häufig anderer Ansicht und ordnet die Teilnahme an einer mehrtägigen Veranstaltung zumindest teilweise dem privaten Bereich zu mit der Folge, dass es sich um eine gemischt veranlasste Veranstaltung handelt und die Aufwendungen versteuert werden müssen.
Nun hat erfreulicherweise der BFH mit Beschluss v. 20.2.2019 die Nichtzulassungsbeschwerde (XI B 15/18) gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9.11.2017 (13 K 3518/15 K) als unbegründet zurückgewiesen und damit bestätigt, dass bei einer dreitägigen Tagung trotz erheblicher Event-Anteilen für eine Beach-Party“, „Cruisen und Feiern auf einem Flussschiff mit Dinner-Buffet“ oder „Jazz-Brunch“, der fachliche Austausch der Teilnehmer, die Kontaktpflege und der berufliche Charakter deutlich im Vordergrund standen und das Rahmenprogramm eine lediglich untergeordnete Bedeutung hatte, dem kein eigener Erlebniswert zukam.
Damit haben sowohl das FG Münster als auch der BFH der Finanzverwaltung einen Riegel vorgeschoben und klargestellt, dass der fachliche Austausch und die Kontaktpflege der Teilnehmer von Tagungen oder Veranstaltungen die Gegenleistung für die Einladung darstellen und somit grundsätzlich die Annahme eines Geschenks ausschließen, wenn die Festivitäten nicht im Vordergrund einer Veranstaltung stehen. Das ist immer dann der Fall, wenn eine Tagung oder Veranstaltung z.B. durch Fachvorträge, Planungsgespräche, Produktpräsentationen und andere berufliche Gespräche geprägt ist und im Übrigen lediglich ein Rahmenprogramm von nur untergeordneter Bedeutung ohne eigenen Erlebniswert vorliegt. Bei den Aufwendungen für das Rahmenprogramm handelt es sich dann nicht um Geschenke, die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Dann ist lediglich für Speisen und Getränke das für Bewirtungsaufwendungen geltende Abzugsverbot zu beachten.