Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters bei offener Einlage

02.10.2020
Gesellschaftsrecht
2 Minuten

Der BGH hat mit Urteil vom 04.08.2020 (Az. II ZR 171/19) entschieden, dass der Gesellschafter einer GmbH aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, obwohl er seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat. Das Gericht stellte hierbei klar, dass ein Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils nicht gleichzeitig gefasst werden muss.

Über welchen konkreten Sachverhalt musste der BGH entscheiden?

Es ging um den Streit zweier Gesellschafter nach einer Kapitalerhöhung. Einer der Gesellschafter der beklagten GmbH weigerte sich, die letzte Rate seines Anteils an der Kapitalerhöhung zu zahlen. In der Gesellschafterversammlung vom 04.03.2016 wurde der Beschluss gefasst, dass der Restbetrag auf den von der Klägerin zu leistenden Geschäftsanteil i.H.v. 49.000,00 EUR sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig ist und die Geschäftsführung angewiesen wird, die ausstehende Stammeinlage unverzüglich von der Klägerin einzufordern. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin wurde mit Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Die Klägerin zahlte dennoch nicht. In der Gesellschafterversammlung vom 22.09.2016 wurde dann der Ausschluss der Klägerin beschlossen. Dagegen wendet sie sich nun mit einer Anfechtungsklage.

Warum hatte die Anfechtungsklage keinen Erfolg?

Der Ausschluss der Klägerin war zulässig, da eine Gleichzeitigkeit des Ausschlusses und der Entscheidung über die Verwertung des Geschäftsanteils zum Schutz der Kapitalaufbringung nicht geboten sei. Ein rechtmäßiger Ausschließungsbeschluss habe zur Folge, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliert. Der Geschäftsanteil bleibe dagegen bestehen. Auch wenn die Gesellschaft nicht in angemessener Frist die Einziehung des Geschäftsanteils beschließt oder seine Abtretung verlangt, lebe die Gesellschafterstellung des Betroffenen nicht wieder auf. Für die Wirksamkeit der Ausschließung komme es daher nicht darauf an, dass lediglich diese beschlossen, nicht aber über den Geschäftsanteil Beschluss gefasst worden ist.

Hat der auszuschließende Gesellschafter seine Einlage noch nicht vollständig geleistet, stehe dies nur der Einziehung seines Geschäftsanteils in Vollzug der Ausschließung entgegen. Ein Zwang zu gleichzeitiger Beschlussfassung über Ausschließung und Verwertung des Geschäftsanteils sei im Hinblick auf den im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zu gewährleistenden Schutz der Kapitalaufbringung abzulehnen, weil die zeitliche Bindung einer möglichst die offene Einlageforderung deckenden Verwertung entgegenstehen könnte, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Interessent oder jedenfalls keiner, der in diesem Umfang leistungsbereit ist, zur Verfügung steht.

Praxishinweis

Es empfiehlt sich Regelungen zum Ausschluss eines Gesellschafters durch Beschluss mit sofortiger Wirkung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass sich die Gesellschaft von einem Gesellschafter trennen kann, auch wenn er die Stammeinlage auf seinen Geschäftsanteil noch nicht vollständig eingezahlt hat. Zudem sollten Regelung zur Verwertung der Geschäftsanteile vorgesehen werden.

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