Lange war fraglich, ob durch das am 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) die grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften des §§ 5, 6, 7 GrEStG wegfallen würden. Grund ist die Einführung des MoPeG, nach dem es künftig gesellschaftsrechtlich keine „Gesamthand“ mehr gibt, welche aber bisher Voraussetzung für die Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften war.
Der Bundesrat hat am 15.12.2023 nun einer zeitlich bis einschließlich 2026 befristeten Fortgeltung der bisherigen grunderwerbsteuerlichen Regelungen zugestimmt. Die Übergangszeit müsse gem. Gesetzesbegründung dafür genutzt werden einen Anpassungsbedarfs bzw. ggf. Neuregelung des Grunderwerbsteuergesetzes zu prüfen. Es ist daher gut denkbar, dass das Grunderwerbsteuergesetz in den nächsten Jahren in Gänze neugeregelt wird.
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