In dem zu entscheidenden Fall hatte der Übungsleiter steuerfreie Einnahmen in Höhe von rd. € 100,00 und Fahrtkosten (Ausgaben) von rd. € 600,00. Grundsätzlich könnte der Übungsleiter in diesem Fall rd. € 500,00 als Aufwendungen einkommensteuerlich abziehen.
Dies setzt allerdings auch voraus, dass der Übungsleiter seine Tätigkeit mit einer Einkünfteerzielungsabsicht ausübt. Denn sollte die Tätigkeit nur als sog. Liebhaberei anzusehen sein, wären die Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen ebenfalls steuerlich unbeachtlich. Insofern ist es eine Frage der Prüfung dieser inneren Tatsache (Einkünfteerzielungsabsicht), ob hier nicht nur Liebhaberei vorliegt. Bei Einnahmen von rd. € 100,00 und Ausgaben von rd. € 600,00 hatte der BFH hier Bedenken und hat den Fall an das Finanzgericht zurückgewiesen.
Das Finanzgericht wird zu prüfen haben, ob der
Übungsleiter bei seiner Vorgehensweise auf Dauer einen Totalgewinn erzielen
konnte oder ob er eine verlustbringende Tätigkeit möglicherweise wegen
persönlicher Neigungen ausgeübt hat.
[1]BFH-Urteil vom 20. November 2018, Az.: VIII R 17/16.