Beschränkung der Verrechnung von Verlusten bei Aktienverkäufen

08.06.2021
Umsatzsteuer
2 Minuten

In einem BFH-Beschluss v. 17.11.2020, der am 4.6.2021 veröffentlicht wurde, war streitig ist, ob Verluste aus der Veräußerung von Aktien mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden können, die nicht aus Aktienveräußerungen resultieren. Der Kläger erzielte in 2012 aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste und beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Verluste aus der Veräußerung von Aktien nach § 20 Abs. 6 Satz 5 (jetzt Satz 4) EStG nicht ausgleichsfähig seien. Dem hat sich das Finanzgericht angeschlossen und wies die Klage ab. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte drohende Haushaltsrisiken berücksichtigen. Mit der Revision beanstanden die Kläger die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Benachteiligung der Veräußerungsverluste von Aktien gegenüber solchen aus anderen Kapitalanlagen sei nicht gerechtfertigt.

Der BFH hat sich in dieser umstrittenen Frage der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung angeschlossen, dass § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist. Die Regelung enthält insoweit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen und nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede in der wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bestehen.

Dem Gesetzgeber steht zwar die Gestaltungsfreiheit zu, im Hinblick auf die gesamtgesellschaftlichen Anforderungen die Kapitaleinkünfte abweichend von den anderen Einkunftsarten zu besteuern. Hier fehlt nach Auffassung des BFH jedoch ein sachlich plausibler Grund für die gesetzliche Ungleichbehandlung. Er ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen aufgrund qualifizierter Haushaltsrisiken noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen.

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG kann für den Streitfall lt. BFH nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass Verluste aus Aktienveräußerungen mit anderen positiven Erträgen aus Aktien i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (z.B. Dividenden) verrechnet werden können. Dem steht der eindeutige Wortlaut entgegen, weil nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ein Ausgleich nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, möglich ist. Auch nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sollte eine Verrechnung der Aktienveräußerungsverluste mit jeglichen anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, insbesondere auch mit Zins- und Dividendeneinkünften, ausgeschlossen sein.

Da der BFH die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hält, musste er die verfassungsrechtliche Frage dem BVerfG vorlegen.

Steuertipp

In allen noch offenen Fällen, in denen es um die Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen geht, sollten die Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG offen gehalten werden.

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