In dem Grundsatzurteil vom 14. Dezember 2023 zur Besteuerung von sog. Managementbeteiligungen am Unternehmen hat der BFH entschieden, dass der Gewinn aus der Differenz zwischen (Rück-)Kaufpreis und Anschaffungskosten der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil ist. Das gilt auch, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung, was Arbeitslohn sein kann, verbilligt erworben hat. Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktüblichen Überpreis erzielt. Der BFH hat im Streitfall entschieden, der bei einer Veräußerung einer mittelbar über eine vermögensverwaltende Mitarbeiterbeteiligungs-KG erworbenen Beteiligung an der GmbH, bei der er beschäftigt war, nach einem Börsengang erzielte Gewinn sei kein Arbeitslohn gewesen und nach der damaligen Rechtslage mit einer Beteiligung von unter 1 % überhaupt nicht steuerbar war. Seit 2018 hat sich die Rechtslage geändert. Danach würden dem Abgeltungssteuersatz unterliegende Kapitaleinkünfte vorliegen.
Mit diesem erfreulichen Grundsatzurteil hat der BFH für sog. Managerbeteiligungen Klarheit geschaffen. Sprechen Sie uns gern an, wenn wir Sie dabei unterstützen könne, Managerbeteiligungen rechtssicher und steueroptimiert zu gestalten.
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