Bonuszahlungen in der Corona-Krise

14.04.2020
Lohnsteuer

Auf Bonuszahlungen, d.h. Geldzahlungen oder Sachleistungen bis 1.500 EUR, werden laut einer aktuellen Information des Bundesfinanzministeriums weder Lohnsteuern noch Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Diese Begünstigung gilt für alle Arbeitnehmer, es wird nicht nach Berufsgruppen unterschieden. Die Arbeitnehmer müssen die Bonuszahlung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Bonuszahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, z.B. aufgrund zusätzlicher Belastungen der Arbeitnehmer in der Krise. Eine Anrechnung auf den arbeitsvertraglich oder anderweitig geschuldeten Arbeitslohn ist nicht möglich. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die sonstigen bekannten Regelungen etwa zu steuer- und sozialversicherungsfreien Sachleistungen gelten unverändert weiter.

Haben Sie Fragen hierzu? Unsere Experten stehen Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Berlin
Bülowstraße 66
10783 Berlin
München
Möhlstraße 35
81675 München
Stralsund
An den Bleichen 15
18435 Stralsund
Pixel