COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG

06.04.2020
3 Minuten

Der Bundestag und der Bundesrat haben ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Das Gesetz enthält auch insolvenzrechtliche Regelungen, die in dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG zusammengefasst sind. Durch das COVInsAG soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden.

Das geplante Gesetz sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen zur Unterstützung von durch die COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen vor:

1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Durch die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollen antragspflichtige Unternehmen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren, insbesondere unter Inanspruchnahme der bereitzustellenden staatlichen Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur für Fälle, in denen die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Beim Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit ist für die Aussetzung der Antragspflicht zudem erforderlich, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.

Hierbei ist zu beachten, dass zugunsten der Unternehmen eine Vermutungsregelung gilt: War demnach das betroffene Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Aus der Vermutungsregelung, die wiederlegbar ist, folgt allerdings nicht, dass Geschäftsleiter vollständig von der grundsätzlichen Pflicht zur vorausschauenden Finanzplanung suspendiert wären. Ist beim Unternehmen keine den Umständen angemessene, vorausschauende Finanzplanung vorhanden, dürfte schon im Sinne des Gesetzes keine Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.

Die Regelungen zu Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gelten auch für Vereine und Stiftungen.

2. Beschränkung der Haftung der Geschäftsleiter

Die Geschäftsleiter sollen nur eingeschränkt für Zahlungen haften, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen: Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll für im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgende Zahlungen gelten, dass diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind und mithin keine zur Haftung der Geschäftsleiter führende Zahlungen darstellen können. Insbesondere erfasst werden sollen Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen.

Diese Regelung soll es Geschäftsleitern ermöglichen, während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Rahmen von Sanierungsbemühungen erforderliche Maßnahmen zur Fortführung der von der COVID-19-Pandemie betroffen Unternehmen im ordentlichen Geschäftsgang zu ergreifen.

Zu beachten ist jedoch, dass Zahlungen, welche die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens schwächen, d.h. die keinen Bezug zu der Fortführung des Geschäftsbetriebes, dessen Sanierung oder Umgestaltung haben, nicht privilegiert sind. Solche Zahlungen können daher weiterhin zu einer Haftung der Geschäftsleiter führen. Daher ist ein enges Monitoring des Zahlungsverkehrs durch die Geschäftsleiter und eine erhöhte Sorgfalt im Zahlungsmanagement dringend geboten.

3. Einschränkung der Insolvenzantragspflicht der Gläubiger

Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, wird eingeschränkt. Demnach sind Insolvenzgläubiger für einen Zeitraum von drei Monaten nicht zur Stellung von Insolvenzanträgen berechtigt, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht schon am 01. März 2020 vorlagen. Eigenanträge sind weiterhin möglich und – im Falle der nicht überwindbaren Zahlungsunfähigkeit – gegebenenfalls auch zwingend geboten.

4. Einschränkung anfechtungs- und haftungsrechtlicher Risiken bei der Vergabe von neuen Krediten

Ferner sind folgende Maßnahmen vorgesehen, durch welche die Vergabe von neuen Krediten gefördert werden soll:

  • Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der CO-VID-19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sollen nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sein.

  • Die Besicherung dieser Kredite und eine bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr sollen als nicht gläubigerbenachteiligend gelten. Dies gilt auch für Gesellschafterdarlehen, nicht jedoch für deren Besicherung.

  • Neu gewährte Gesellschafterdarlehen sollen vorübergehend nicht nachrangig sein.

5. Beschränkung insolvenzrechtlicher Anfechtungsrisiken

Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar. Die Beschränkung der Anfechtungsrisiken soll eine Fortführung der Geschäftsbeziehungen zu den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen unterstützen.

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