Das Einreichen einer Gesellschafterliste ist eine höchstpersönliche Wissenserklärung. Der Geschäftsführer hat höchstpersönlich zu erklären, welche Veränderungen sich seiner Kenntnis nach im Gesellschafter- und Beteiligungsbestand ergeben haben (OLG Brandenburg, Beschluss v.23.02.2022, Az. 7 W 21/22).
Das Registergericht hat vorliegend die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner abgelehnt, weil die Gesellschafterliste nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG entsprochen hatte. Sie sei nicht durch den Geschäftsführer unterschrieben worden. Bei der Einreichung der Gesellschafterliste handele es sich um eine höchstpersönliche, nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO, welche keinerlei Bevollmächtigung zulasse. Der Gläubiger stellte einen Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO, also die Möglichkeit, vom Prozessgericht selbst ermächtigt zu werden, die Handlung, also die Eintragung, auf Kosten des Schuldners vornehmen zu können. Die Schuldnerin beantragte, den Antrag zurückzuweisen.
Die von dem Gläubiger beantragte Ermächtigung, die Liste selbst einzureichen, § 887 Abs. 1 ZPO, wurde dem Gläubiger nicht erteilt. Das Einreichen einer Liste der Gesellschafter, § 40 Abs. 1 GmbHG, sei keine Willenserklärung, so das Gericht. Die Liste der Gesellschafter zusammenzustellen und einzureichen, hänge indes nicht vom Entschluss ab, eine Rechtsfolge bewirken zu wollen. In der Liste werde kein Rechtsfolgenwille verkörpert. Sie enthalte vielmehr einen formalisierten Bericht über eine erfolgte Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung, § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Die Liste ist weder Willenserklärung noch geschäftsähnliche Handlung, sondern eine Wissenserklärung, so das Gericht.
Eine solche Wissenserklärung ist eine unvertretbare Handlung, die mit den Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist. Sie könne nicht durch einen anderen als die nach § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG Verpflichteten abgegeben werden. Der Geschäftsführer habe höchstpersönlich zu erklären, welche Veränderungen sich nach seiner Kenntnis im Gesellschafter- und Beteiligungsbestand ergeben haben.
Das Einreichen einer Gesellschafterliste ist eine unvertretbare Handlung. Sie kann nicht durch einen anderen als die nach § 40 Abs. 1, 2 GmbHG Verpflichteten abgegeben werden.