Das Qualifizierungschancengesetz – Bessere Weiterbildungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit

18.02.2020
Arbeitsrecht
3 Minuten

Bereits seit Anfang 2019 hat der Gesetzgeber das – bislang wenig von der Praxis beobachtete – sogenannte Qualifizierungschancengesetz in Kraft gesetzt.

Damit hat die Bundesregierung auf den digitalen Strukturwandel reagiert: Arbeitnehmer sollen durch die Inanspruchnahme von spezifischen Weiterbildungen auf den Arbeitsmarkt der Zukunft vorbereitet werden. Davon profitieren auch Arbeitgeber.

Laut Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung waren 25 Prozent der Arbeitsplätze im Jahr 2016 durch neue Technologien substituierbar. Zum Vergleich: Im Jahr 2013 waren es noch 15 Prozent. Bei den Fertigungsberufen hätten 2016 sogar schon 83 Prozent der Arbeitsplätze durch Maschinen ersetzt werden können. Diese Entwicklung lässt vermuten, dass innerhalb der nächsten Jahre und Jahrzehnte zahlreiche Berufe ganz wegfallen werden und stattdessen durch Maschinen ausgeübt werden. Die meisten anderen Arbeitsplätze werden sich strukturell stark verändern und digitaler werden. Viele Arbeitnehmer, die in den vergangenen Jahren einen Beruf erlernt haben, werden für die veränderten, teils gestiegenen Anforderungen nicht gewappnet sein. So muss zum Beispiel ein Kfz-Mechaniker in Zukunft verstärkt Elektroautos reparieren oder ein Handwerker Smart-Home-Programme installieren, obwohl dies nicht Bestandteil ihrer Berufsausbildung war.

Auf dieses Problem hat der Gesetzgeber mit dem Qualifizierungschancengesetz reagiert. Bisher hat die Bundesagentur für Arbeit nur Umschulungen finanziell gefördert. Nun werden auch für die prophylaktische Weiterbildung von Arbeitnehmern Zuschüsse gezahlt. Konkret bedeutet das: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt einen Teil der Weiterbildungskosten und entlastet Arbeitgeber damit finanziell – hierzu gehören auch Fahrtkosten, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie Kosten für die Kinderbetreuung während der Weiterbildung. Außerdem zahlt die Bundesagentur für Arbeit Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer für Weiterbildungen bei vollen Bezügen freistellen. Die Höhe der Zuschüsse ist abhängig von der Größe des Unternehmens gestaffelt:

  • Kleinunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten erhalten Lohnfortzahlungszuschüsse von bis zu 75 Prozent. Die Weiterbildungskosten übernimmt die Bundesagentur für Arbeit zu 100 Prozent.

  • Unternehmen mit 10 bis 249 Beschäftigten erhalten Lohnfortzahlungszuschüsse und Weiterbildungskosten in Höhe von bis zu 50 Prozent.

  • Unternehmen mit 250 bis 2.500 Mitarbeitern bekommen bis zu 25 Prozent der Lohnfortzahlung und Weiterbildungskosten erstattet.

  • Unternehmen mit mehr als 2.500 Mitarbeitern erhalten bis zu 15 Prozent der Kosten als Zuschuss. Sofern ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung besteht, werden bis zu 20 Prozent der Kosten bezuschusst.

Zudem haben Arbeitnehmer seit Einführung des Qualifizierungschancengesetzes einen Rechtanspruch auf Beratung zu Weiterbildungsmöglichkeiten bei der Bundesagentur für Arbeit. Einen Anspruch auf Weiterbildung haben Arbeitnehmer hingegen nicht. Weiterbildungen sind nach wie vor eine Ermessensleistung des Arbeitgebers. Und auch die Bundesagentur für Arbeit gewährt nicht für jede beliebige Weiterbildung Zuschüsse. Vielmehr müssen gemäß § 82 SGB III fünf Voraussetzungen vorliegen, damit die Bundesagentur für Arbeit eine Weiterbildung fördern kann:

  1. Die Weiterbildung darf nicht auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogen sein. Es müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen.

  2. Der Abschluss der Berufsausbildung des Arbeitnehmers muss mindestens vier Jahre zurückliegen.

  3. Die letzte geförderte berufliche Weiterbildung des konkreten Arbeitnehmers muss ebenfalls mindestens vier Jahre zurückliegen.

  4. Die Weiterbildung muss außerhalb des Betriebes von einem dafür zugelassenen Bildungsträger oder im Betrieb durch einen externen zugelassenen Träger durchgeführt werden. Sie muss mindestens 160 Stunden dauern.

  5. Die Weiterbildungsmaßnahme und der Träger müssen für die Förderung zugelassen sein.

Die Fördermittel werden außerdem nur vergeben, wenn der Arbeitgeber sich „in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt“. Für die Frage, welcher Umfang im Einzelfall angemessen ist, nimmt das Gesetz in § 82 Abs. 2 SGB III erneut eine Staffelung vor: Hat das Unternehmen zwischen zehn und 250 Arbeitnehmer, ist eine Kostenübernahme von mindestens 50 Prozent durch den Arbeitgeber angemessen. Bei Unternehmen mit 250 bis 2.500 Beschäftigten hält das Gesetz 75 Prozent der Kosten für angemessen. Unternehmen mit 2.500 oder mehr Mitarbeitern müssen sich sogar mit 85 Prozent an den Kosten beteiligen – bei Vorliegen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung reichen 80 Prozent.

Von der Neuregelung profitieren Arbeitnehmer und Unternehmer gleichermaßen. Arbeitgeber werden finanziell entlastet und haben bei Nutzung des Förderungsangebots besser ausgebildete Mitarbeiter. Zudem ist das Angebot von Weiterbildungsmaßnahmen eine gute Möglichkeit, die Mitarbeiterzufriedenheit zu steigern und Arbeitnehmer stärker an das Unternehmen zu binden. Zugleich bietet das Qualifizierungschancengesetz Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich auch außerhalb ihres Berufes weiterzubilden und ihre Fähigkeiten an den sich wandelnden Arbeitsmarkt anzupassen. So haben sie weiterhin gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt trotz steigendem Alter und weiter zurückliegenden Berufsausbildung.

Praxistipp

Für Unternehmen empfiehlt es sich, von den Förderungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Hierfür sollten sie in einem ersten Schritt den Weiterbildungsbedarf in ihrem Betrieb analysieren und sodann gegebenenfalls mit den entsprechenden Mitarbeitern besprechen. Hat ein Mitarbeiter Interesse an einer Weiterbildung, muss er diese sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet dann über die Förderung.

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Berlin
Bülowstraße 66
10783 Berlin
München
Möhlstraße 35
81675 München
Stralsund
An den Bleichen 15
18435 Stralsund
Pixel