Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags als Voraussetzung für Organschaft

13.04.2023
Aktuelles
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Die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft erfordert u. a. einen zivilrechtlich wirksamen, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag, der während seiner gesamten Geltungsdauer auch tatsächlich durchgeführt werden muss. Detaillierte Vorgaben zur tatsächlichen Durchführung sowie zur Abführung des gesamten Gewinns enthält das Gesetz nicht.

Das FG Köln hat zur tatsächlichen Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags entschieden, dass die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns in der Bilanz der Organgesellschaft allein nicht ausreichend ist. Erforderlich ist, dass die Organgesellschaft diese Verpflichtung auch zeitnah, innerhalb angemessener Zeit, erfüllt (FG Köln, Urteil v. 21.06.2022).

U.E. ist man auf der sicheren Seite, wenn der Jahresabschluss der Organgesellschaft innerhalb der gesetzlichen Frist auf- und festgestellt wird und die Ergebnisabführung dann innerhalb von 4 Wochen tatsächlich durchgeführt wird, d.h. in Geld überwiesen wird.

Im konkreten Fall wurde die durch den Ergebnisabführungsvertrag begründete Gewinnabführungsverpflichtung gegen ein laufendes Verrechnungskonto des Organträgers bei der Organgesellschaft gebucht. Auf dem Verrechnungskonto wurden lediglich der abzuführende Gewinn und zu zahlende Zinsen gebucht. Jahre später erfolgte eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber dem Organträger. Das FG verneinte die erforderliche Zeitnähe des Begleichens und erkannte die ertragsteuerliche Organschaft mangels tatsächlicher Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages nicht an.

Letztendlich muss jetzt der BFH entscheiden, bei dem die Revision anhängig ist. Die Auffassung des FG Köln entspricht der herrschenden Meinung in der steuerrechtlichen Kommentierung. Wir erwarten, dass der BFH die erstinstanzliche Entscheidung des FG Köln bestätigt.

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