Mit Beschluss vom 17.04.2020 (Az. I 3 Wx 57/20) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine aktualisierte Fassung der bisher in Papierform geführten Gesellschafterliste auch ohne Veränderung der Personen oder des Umfangs der Beteiligung eingereicht werden kann.
Es ging um eine GmbH, die zuletzt im Mai 1999 eine Gesellschafterliste in Papierform eingereicht hat. Am 09.01.2020 übermittelte ein Notar dem Registergericht eine Gesellschafterliste vom 08.01.2020. Diese Liste ergänzte lediglich die prozentuale Beteiligung des Geschäftsanteils und das Geburtsdatum des einzigen Gesellschafters. Die Person des Gesellschafters oder der Umfang seiner Beteiligung hatte sich jedoch nicht geändert. Mit der Einreichung bezweckte die GmbH, die Anforderungen des Transparenzregisters durch Einreichung einer elektronischen Gesellschafterliste zu erfüllen. Das Registergericht hat den Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste jedoch mit Beschluss vom 05.03.2020 zurückgewiesen, da keine Veränderungen vorliegen. Zudem müsse eine Überschüttung der Registergerichte verhindert werden. Gegen die genannte Entscheidung wendet sich die Gesellschaft mit einer Beschwerde.
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt. Zwar bestehe nur dann eine Pflicht, eine aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen, wenn entsprechende Veränderungen gegeben seien. Da die aktuelle Gesellschafterliste jedoch lediglich in Papierform vorliegt und noch nicht in den elektronischen Registerordner übernommen worden ist, sei eine freiwillige Einreichung möglich. Das Gericht verweist insbesondere auf die erforderlichen Eintragungen in das Transparenzregister. Nach den Vorschriften des GwG haben juristische Personen des Privatrechts Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Diese Pflicht gelte jedoch dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar sind („Meldefiktion“). Beides sei vorliegend bei der beteiligten GmbH nicht erfüllt. In einer solchen Situation sei es zulässig, eine mit den entsprechenden Angaben aktualisierte Fassung der Gesellschafterliste einzureichen. Dass dadurch eine Überlastung der Registergerichte eintreten kann, sei nicht nachvollziehbar.
Praxishinweis
Die Meldefiktion nach dem GwG erfordert, dass über das Handelsregister eine Gesellschafterliste oder ein als Gesellschafterliste geltendes Musterprotokoll elektronisch abrufbar ist. Gesellschafterlisten in Papierform reichen nicht aus. Diese sollten daher aktualisiert werden. Alternativ, aber weniger vorzugswürdig, ist eine gesonderte Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister erforderlich.