Das OLG Brandenburg hat in der vorliegenden Entscheidung beschlossen, dass der unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Erwerber eines Geschäftsanteils zur Begründung eines Anspruchs auf vorläufige Listenkorrektur darzulegen hat, weshalb eine Sicherungs- oder Regelungsverfügung nicht ausreicht, um ihn vor endgültigen Rechtsverlusten zu bewahren.
Einstweiliger Rechtsschutz unterliegt der allgemeinen Beschränkung, eine Vorwegnahme der Hauptsache möglichst auszuschließen. Um einen Verfügungsgrund in dem Rechtsverhältnis zur Gesellschaft darzulegen, hat der unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Erwerber eines Geschäftsanteils deshalb vorzutragen, welche unwiederbringlichen Beeinträchtigungen seiner Rechte zu befürchten sind und weshalb die angestrebten einstweiligen Regelungen zur Rechtswahrung erforderlich sind. Der Wert eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die sich auf die Regelung oder Sicherung der Rechte aus einer Gesellschaftsbeteiligung beziehen soll, kann mit einem Drittel des Wertes des Geschäftsanteils veranschlagt werden.
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