Zentraler Gegenstand des Urteils des OLG Hamm vom 03.11.2020 (Az. 27 W 98/20) war die Frage, ob das Handelsregister bei der Verschmelzung des Vermögens einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter eine Erklärung verlangen kann, wonach die Verbindlichkeiten des Alleingesellschafters sein Vermögen nicht übersteigen.
Ein Alleingesellschafter wollte eine Kapitalgesellschaft nach § 120 UmwG mit seinem Vermögen verschmelzen. Das Registergericht forderte eine Erklärung des Alleingesellschafters, wonach seine Verbindlichkeiten nicht sein Vermögen übersteigen. Ohne diese Erklärung bestehe ein Verschmelzungshindernis, weswegen das Registergericht die Eintragung im Rahmen einer Zwischenverfügung verweigerte. Das Gericht verwies auf eine analoge Anwendung des § 152 S.2 UmwG, wonach die Ausgliederung des von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens nicht erfolgen kann, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen. Gegen die Zwischenverfügung legten die Beteiligten Beschwerde ein.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Für die Eintragung der Verschmelzung des Vermögens der Kapitalgesellschaft bedürfe es keiner Erklärung, wonach die Verbindlichkeiten des Alleingesellschafters sein Vermögen nicht überschreiten. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich nicht, dass die Verschmelzung im Falle der Überschuldung des Alleingesellschafters unzulässig ist. Denn anders als in § 152 S. 2 UmwG habe der Gesetzgeber in derartigen Verschmelzungsfällen eine entsprechende Erklärung und Prüfung des Handelsregisterrichters nicht für erforderlich erachtet. Außerdem sei der Alleingesellschafter als natürliche Person gerade nicht Adressat des insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestandes. Eine Prüfung, ob und welche Gläubiger durch die Umwandlungsmaßnahmen gefährdet werden können, sei nicht Aufgabe des Handelsregisters. Dies sei vielmehr Gegenstand eines Insolvenzverfahrens.
Praxishinweis:
Durch Verschmelzungen können Unternehmensstrukturen bereinigt werden und nicht mehr benötigte GmbHs liquidiert werden. Es muss hierbei aber geprüft werden, ob der Verschmelzungsempfänger nicht durch den Verschmelzungsvorgang selbst in die Gefahr einer Insolvenz gerät.