Am 23. März 2022 hat der Koalitionsausschuss eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR beschlossen. Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine steuerpflichtige aber sozialversicherungsfreie Einmalzahlung die über die Lohn- und Gehaltsabrechnung ausbezahlt wird. Die Auszahlung soll im September durch den Arbeitgeber erfolgen.
Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Arbeitnehmer, die am 01.09.2022
in einem 1. Dienstverhältnis stehen und
in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EstG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
Voraussetzung für den Anspruch eines geringfügig Beschäftigten auf Auszahlung ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das 1. Dienstverhältnis handelt (siehe unten). Arbeitnehmer, die in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis stehen und pauschal besteuert werden, haben hingegen keinen Anspruch auf Auszahlung der EPP.
Die Auszahlung soll im September 2022 durch den Arbeitgeber erfolgen. Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese von der abzuführenden Lohnsteuer-Anmeldung abziehen.
Monatliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.09.2022 (Abgabe 12.09.2022)
Vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10.10.2022
Jährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10.01.2023
Ausgenommen von der Verpflichtung die EEP an die Mitarbeiter auszubezahlen sind Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer Anmeldung abgeben.
Besonderheit für Minijobber: Eine Vorlage zur Bestätigung über das erste Dienstverhältnis von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern finden Sie zum Download am Ende dieses Artikels. Bitte beachten Sie, dass die Information mit der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 übermittelt werden muss.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.