Erbschaftsteuer sparen – Poolvereinbarung rechtssicher vereinbaren

11.08.2020
Steuertipps
2 Minuten

Anteile an Kapitalgesellschaften können steuerlich günstig entweder im Wege der Schenkung oder der Erbschaft übertragen werden, wenn der Schenker oder Erblasser zu mindestens 25 % an der Gesellschaft beteiligt ist.

Wenn die Beteiligung weniger als 25 % beträgt, besteht die Möglichkeit, dass sich mehrere Gesellschafter im Rahmen einer Poolvereinbarung zusammentun. Unter der Voraussetzung, dass sich der Erblasser oder Schenker und weitere Gesellschafter untereinander verpflichten, über ihre Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Gesellschafter zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Anteilseignern einheitlich auszuüben. Derartige Stimmrechtsbindungsverträge oder auch Poolvereinbarungen genannt bedürfen keiner Schriftform (so bereits 2014 durch das FG Hessen entschieden).

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, gelten Anteile an Kapitalgesellschaften als Betriebsvermögen und sind unter weiteren Voraussetzungen weitgehend (85 %) oder gar vollständig von der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer befreit.

Somit ist der Abschluss von Poolvereinbarungen eine gute Möglichkeit, die erhebliche Belastung mit Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bei der Übertragung von GmbH-Anteilen zu vermeiden und damit die Fortführung des Unternehmens zu sichern. Damit das aber in der Praxis dann auch sicher steuersparend umgesetzt werden kann, ist allergrößte Vorsicht geboten.

Auch wenn das Erbschaftsteuergesetz (§ 13b ErbStG) nicht ausdrücklich fordert, dass Poolvereinbarungen schriftlich abgeschlossen werden, sollte man nicht darauf vertrauen, dass mündliche Poolvereinbarungen vom Finanzamt und von den Finanzgerichten anerkannt werden.

So lehnte das Finanzamt und später auch das FG Hessen in dem bereits 2014 entschiedenen Fall die Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ab, weil nicht schlüssig nachgewiesen werden konnte, dass die Poolvereinbarung tatsächlich mündlich abgeschlossen und später tatsächlich auch durchgeführt wurde. Ähnlich urteilte das oberste deutsche Finanzgericht, der BFH in einem 2019 entschiedenen Fall.

Steuertipp

Um die Unternehmensnachfolge auch bei Beteiligungen von weniger als 25 % steuergünstig durchführen zu können, sind Poolvereinbarungen mit anderen Gesellschaftern ein sinnvolles Gestaltungsinstrument. Poolvereinbarungen sollten aber schon aus Beweiszwecken gegenüber der Finanzverwaltung schriftlich abgeschlossen und dann auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Auch die Durchführung von Poolvereinbarungen sollte unbedingt schriftlich dokumentiert werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erhebliche Steuerbelastungen in Form von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auslösen.

Bitte melden sich gern. Wir helfen Ihnen, Poolvereinbarungen rechtssicher zu vereinbaren und praktisch durchzuführen.

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