Im Erinnerungsverfahren nach § 81 GNotKG ist eine Kostengrundentscheidung nicht zu überprüfen. Auch bei Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 326 Abs. 2 HGB gehört es zu einem geordneten Geschäftsbetrieb, dass an das Unternehmen gerichtete Postsendungen zeitnah zur Kenntnis genommen werden können. Umso mehr gilt dies, wenn eine Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt wurde und daher mit gerichtlichen Zustellungen gerechnet werden muss. Eine zweimonatige Abwesenheit vom Unternehmenssitz ohne die Möglichkeit, geschäftliche Post zur Kenntnis zu nehmen, entspricht nicht der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich ist und vernünftigerweise zugemutet werden kann.
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