Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer: BFH bestätigt Auslegung zugunsten der Steuerpflichtigen

28.03.2019
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Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erzielte Gewinn durch die sog. erweiterte Kürzung vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen.

Unterliegt nach dem am 27.3.2019 veröffentlichten Beschluss vom 25.9.2018 (Az. GrS 2/16) eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Klägerin war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die Klägerin machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR kein eigener Grundbesitz der Klägerin, sondern Grundbesitz der GbR sei.

Steuerrechtliche Zurechnung des Eigentums

Der BFH vertreten durch den Großen Senat ist nun der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.

Ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes ist unter eigenem Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Diese Auslegung ist von großer Bedeutung für die Immobilienwirtschaft.

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