Fachkräfteeinwanderungsgesetz

10.02.2020
Arbeitsrecht
3 Minuten

Zum 1. März 2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Dies sieht eine Öffnung des Arbeitsmarktes für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der EU vor. In diesem Rahmen fallen die Beschränkung auf Engpassberufe und die Vorrangprüfung weg. Daneben ist ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren vorgesehen.

Arbeitsmarktsituation

Arbeitgeber haben nach aktuellen Studien zunehmend Probleme, offene Stellen in der Bundesrepublik Deutschland mit hier vorhandenen Bewerbern zu besetzen. Dies gilt auch für gut bezahlte Stellen in verschiedenen Branchen. Insbesondere soll das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz dem Mangel an Handwerkern, Ingenieuren, Ärzten und Pflegekräften entgegenwirken. Daneben wirkt das Gesetz auch dem Fachkräftemangel infolge des demographischen Wandels entgegen.

Bislang haben Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern nur mit anerkannter akademischer Ausbildung unbeschränkte Aussicht auf Beschäftigung in Deutschland. Für manche Aufenthaltstitel wird noch das zusätzliche Erfordernis eines Mindesteinkommens aufgestellt. Nunmehr können auch Arbeitnehmer in Ausbildungsberufen mit einer entsprechenden ausländischen Berufsqualifikation ein Visum oder eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung erhalten. Diese Öffnung ist nicht nur für sogenannte Engpassberufe vorgesehen, sondern erstreckt sich auf alle Berufszweige.

Voraussetzungen der „Arbeitserlaubnis“

Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel sind weiterhin der wirtschaftliche Bedarf und die Qualifikation des Antragstellers. Eine Fachkraft muss einerseits ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben. Andererseits muss die berufliche Qualifikation im Rahmen der Berufsanerkennung für die Ausbildung in Deutschland für gleichwertig erklärt worden sein. Es wird durch die Bundesagentur für Arbeit nicht geprüft, ob für eine konkrete Beschäftigung inländische Bewerber vorhanden sind (sog. Vorrangprüfung). Diese kann bei Verschlechterung der Arbeitsmarktlage jedoch kurzfristig wiedereingeführt werden.

Für die Arbeitsplatzsuche oder weitere Qualifizierungsmaßnahmen kann Fachkräften eine befristete Aufenthaltsgenehmigung von 6 Monaten erteilt werden. Sie müssen hierfür eine anerkannte Qualifikation, Deutschkenntnisse und die Sicherung ihres Lebensunterhaltes, etwa durch vorhandene Finanzmittel, vorweisen.

Potenzielle Arbeitgeber können Fachkräfte bereits während dieser 6 Monate im Rahmen eines Probearbeitens kennenlernen. Hierbei darf eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden. Die neue Praktikumsmöglichkeit gilt zukünftig ebenfalls für die Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Diesen ist die Einreise durch den Verzicht auf den Nachweis von Sprachkenntnissen erleichtert.

Erleichtertes Verfahren

Auch das Visums- und Anerkennungsverfahren wird durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz an die neuen Bedürfnisse angepasst. In den Bundesländern werden zentrale Ausländerbehörden mit den arbeitsmarktrelevanten Fällen beauftragt. Die zentralisierte Bearbeitung soll Fachwissen bündeln und die Bearbeitungszeiten reduzieren. Das beschleunigte Ausländerverfahren ermöglicht die Einbindung des Arbeitgebers und dient dem planungssicheren Ablauf dieses Eil- oder Fast-Track-Verfahrens.

Auch die Bleibeperspektiven für Fachkräfte werden verbessert. Fachkräfte mit Hochschulabschluss oder Berufsausbildung aus Deutschland können nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, Fachkräfte mit ausländischer Qualifikation nach vier Jahren.

Nach §§ 81a und 31a des Aufenthaltsgesetzes kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer bevollmächtigt werden, das Anerkennungsverfahren durchzuführen. Zu diesem Zweck wird eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Ausländerbehörde geschlossen. Das Verfahren auf Grundlage dieses Vertrages wird bevorzugt bearbeitet und endet mit der Vorabzustimmung. Der Arbeitnehmer erhält im Anschluss einen Termin zur Beantragung des Visums binnen drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung. Das Visum soll sodann binnen weiterer drei Wochen erteilt werden. Die Teilnahme an diesem Verfahren erfordert die Zahlung einer Gebühr in Höhe von € 411,00. Hierin sind jedoch Gebühren für das Visum und gegebenenfalls weitere Verwaltungsgebühren nicht enthalten.

Praxistipp

Arbeitgeber, die die Möglichkeiten des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nutzen möchten, sollten sich bereits jetzt mit dem Ablauf vertraut machen. Soweit Mitarbeiter aus Nicht-Schengen-(EU)-Staaten eingestellt werden sollen, ist weiterhin die Bearbeitung des Einreisevisums in der jeweiligen Auslandsvertretung im Drittstaat ein beachtlicher Zeitfaktor. Zusätzlich ergibt sich durch die Zuständigkeit der zentralen Ausländerbehörde für die Einreise und der örtlichen Behörden für den weiteren Aufenthalt gegebenenfalls die Notwendigkeit weiterer Abstimmung. Für das persönliche Vorsprechen bei der zentralen Ausländerbehörde ergeben sich insbesondere in Flächenstaaten weitere Anfahrtswege für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Zahlung der erhöhten Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird bei Bearbeitung in den gesetzlich vorgesehenen Fristen lohnenswert sein. Inwieweit die Ausländerbehörden das Gesetz entsprechend der Fast-Track-Vorbilder USA, Kanada und Australien erfolgreich umsetzen, bleibt abzuwarten.

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