Gemeinnützige Organisationen: Aufstockung des Kurzarbeitergeldes über 80 % gemeinnützigkeitsschädlich?

23.04.2020
Arbeitsrecht
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Das BMF hat in seinem Schreiben vom 9.4.2020 (Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene) – dem „Gründonnerstagserlass“ – ausgeführt, dass eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes (KuG) bis auf 80 % des Gehalts gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet wird.

Dieser Hinweis wirft die Frage auf, ob eine Aufstockung darüber hinaus gemeinnützigkeitsrechtlich verboten oder doch zumindest zweifelhaft sein könnte.

Eine solche Sichtweise wäre nach unserer Einschätzung nicht haltbar. Maßstab für das Ausgabeverhalten einer gemeinnützigen Körperschaft ist § 55 AO. Dessen Abs. 1 Nr. 3 legt fest, dass eine gemeinnützige Körperschaft keine Person „durch unangemessen hohe Vergütungen“ begünstigen darf. Die Aufstockung von KuG auf ein Niveau bis 100 % kann aus unserer Sicht nicht „unangemessen“ im Sinne der Norm sein. Zum einen gilt bereits ganz allgemein für die Gehaltsbemessung im gemeinnützigen Bereich, dass ein Gehalt nur dann als „unverhältnismäßig hoch“ im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO zu beurteilen ist, wenn die vereinbarte Vergütung „wirtschaftlich unvertretbar“ ist (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht 4. Aufl. 2018, Rz. 5.69). Der Fremdvergleich mit anderen von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen zeigt, dass zahlreiche Unternehmen das Gehalt auf mehr als 80 %, vielfach auf 100 % aufstocken – von wirtschaftlicher Unvertretbarkeit kann also schon bei Anlegen des Fremdvergleichsmaßstabes keine Rede sein.

Noch deutlicher wird diese Wertung, wenn man sich vergegenwärtigt, dass es bei der Aufstockung nicht darum geht, einzelne Mitarbeiter oder Belegschaften im Sinne einer unangemessenen Vermögensverschiebung zu Lasten der gemeinnützigen Körperschaft zu bereichern (das ist das, was § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO verhindern will). Die Aufstockung soll die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lediglich in die Lage versetzen, unbelastet von drohender wirtschaftlicher Not ihren Beitrag zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks ihres Arbeitgebers zu leisten. Es ist damit nicht erkennbar, worin bei einer Aufstockung auf mehr als 80 % das unangemessene Element liegen soll.

Gegenwärtig sind diese Überlegungen aber nicht mehr als eine Argumentationshilfe gegenüber dem Finanzamt. Eine gemeinnützigkeitsrechtlich sichere Aufstockung nimmt die Finanzverwaltung bislang wie dargestellt nur bis zur Höhe von 80 % an.

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