Ein Gesellschafter hat das Recht, von der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, die Namen, Anschriften und die Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter mitgeteilt zu bekommen. Dies gilt auch dann, wenn er vorhat, seinen Mitgesellschaftern Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten. Auch die DSGVO steht diesem Auskunftsbegehren nicht entgegen.
In der vorliegenden Entscheidung wurde dies für eine Personenhandelsgesellschaft festgestellt, aber auch Treuhandkommanditisten wurden ausdrücklich mit einbezogen. Gerade der Zweck, Kaufangebote zu unterbreiten, sei ein aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehendes Interesse eines Gesellschafters. Insofern bestehen keine Bedenken gegen dieses Auskunftsersuchen.
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