Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie

06.04.2020
Gesellschaftsrecht
3 Minuten

Das Corona-Virus (Covid-19) beeinträchtigt das Wirtschaftsleben immer mehr. Unternehmen und Verbraucher sind gleichermaßen betroffen. Im Rahmen eines sehr zügigen Gesetzgebungsverfahrens wurden Regelungen zur Abmilderung der Folgen des Virus beschlossen. Der Bundestag hat insoweit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung am 25.03.2020 zugestimmt. Der Bundesrat hat am 27.03.2020 seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz ist am 28.03.20202 in Kraft getreten.

Was wird im Bereich des Gesellschaftsrechts geregelt?

Da viele Unternehmen verschiedener Rechtsformen aufgrund der bestehenden Versammlungs- und Ansammlungsverbote nicht in der Lage sind, erforderliche Beschlüsse zu fassen, regelt das Gesetz insoweit entsprechende Erleichterungen. Diese Erleichterungen betreffen die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE). Ferner sind Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen von den Erleichterungen erfasst.

So können Hauptversammlungen der AG, KGaA und SE auch online stattfinden („virtuelle Hauptversammlung“). Eine entsprechende Satzungsermächtigung ist dafür nicht mehr erforderlich. Ferner ist in dem Gesetz die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten geregelt. Weiterhin kann die Einberufungsfrist auf 21 Tage verkürzt werden. Auch hat der Vorstand nunmehr die Ermächtigung, Abschlagszahlungen auf den Gewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen. Die bisherige Achtmonatsfrist wird also verlängert.

Bei GmbHs wird die Möglichkeit geschaffen, Beschlüsse der Gesellschafter in Textform (z.B. E-Mail) oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter zu fassen. Damit können die Beschlüsse in der jährlichen Gesellschafterversammlung wie allgemeine Umlaufbeschlüsse gefasst werden, ohne dass die Gesellschafter damit einverstanden sein müssen.

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen hergestellt. Diese können nunmehr Versammlungen abhalten, ohne dass eine tatsächliche Präsenz der jeweiligen Mitglieder bzw. Genossen erforderlich ist. Zudem können Beschlüsse auch hier außerhalb der Versammlungen gefasst werden. So wird ein Beschluss der Mitgliederversammlung eines Vereins gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (z.B. E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Schließlich wurden für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen. So bleibt z.B. der bestehende Vereinsvorstand auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

Die vorstehenden Regelungen betreffend ausdrücklich nur Versammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden. Ob die Regelungen auf das Jahr 2021 ausgeweitet werden, bleibt abzuwarten.

Gibt es auch Änderungen im Umwandlungsrecht?

Nach § 17 Abs.2 UmwG mussten bislang die übertragenden Rechtsträger eine Schlussbilanz innerhalb von 8 Monaten einreichen. Diese Frist wird auf 12 Monate verlängert. Dadurch soll verhindert werden, dass Umwandlungsmaßnahmen daran scheitern, dass die Bilanz auf einen Stichtag erstellt worden ist, der mehr als acht Monate vor der Anmeldung zum Register liegt.

Was gilt bei Verbraucherdarlehensverträgen?

Bei Verbraucherdarlehensverträgen sollen unter bestimmten Umständen gesetzlich angeordnete Stundungen für Zins- und Tilgungsleistungen greifen und Einschränkungen bei der Kündbarkeit seitens des Darlehensgebers gelten. So gilt für Verträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von 3 Monaten gestundet werden. Voraussetzung ist hierbei, dass der jeweilige Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Kündigungen des Darlehensgebers wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

Gibt es weitere Regelungen zu Dauerschuldverhältnissen?

Für Dauerschuldverhältnisse sind Leistungsverweigerungsrechte für Verbraucher und Kleinstunternehmen geregelt. So hat ein Verbraucher das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem vor dem 08.03.2020 geschlossenen Verbrauchervertrag steht, bis zum 30.06.2020 zu verweigern. Voraussetzung ist hierbei, dass ihm die Erbringung der Leistung infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Unter diesen Voraussetzungen steht auch den Kleinstunternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Durch diese Regelungen soll sichergestellt werden, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen von Leistungen der Grundversorgung nicht abgeschnitten werden.

Was gilt im Insolvenzrecht?

Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zudem wird für einen dreimonatigen Übergangszeitraum das Recht der Gläubiger ausgesetzt, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

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