Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen

25.03.2019
Steuertipps
1 Minute

Mit Schreiben vom 30.1.2019 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen vorgelegt, wonach zwecks Vermeidung unerwünschter Steuergestaltungen künftig in elektronischer Form sowohl grenzüberschreitende als auch innerstaatliche Steuergestaltungen gemeldet werden müssen. Zumindest hinsichtlich der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen soll damit bis zum 31.12.2019 eine EU-Richtlinie umgesetzt werden. Die Meldepflicht grenzüberschreitender Gestaltungen greift ab 1.7.2020. Innerstaatliche Steuergestaltungen sollen ab dem 1.7.2020 gemeldet werden.

Mit dieser bürokratischen Regelung ist es, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume durch neue Vorschriften zu begrenzen. Die neuen Meldepflichten haben vor allem sogenannte Intermediäre zu erfüllen, die für Dritte Steuergestaltungen konzipieren und ihre Umsetzung verwalten. Im Ergebnis werden davon besonders Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte betroffen sein. Sie können sich der Meldepflicht in grenzüberschreitenden Fällen allerdings entziehen, wenn sie der Verschwiegenheitspflicht unterliegen und nicht von ihrem Auftraggebern davon entbunden werden. Dann geht die Verpflichtung auf die Auftraggeber über.

Wir halten das Vorhaben für höchst problematisch, da sie einerseits mit einem enormen bürokratischen Aufwand verbunden sein wird, den Datenschutz beeinträchtigt und Unternehmen und Privatpersonen quasi unter Generalverdacht stellt.

Bemerkenswert ist vor allem, dass Finanzminister Scholz mit der verschärften Meldepflicht für innerstaatlicher Steuergestaltungen weit über die Forderungen der EU und bisherige Vorschläge hinaus geht.

Die neuen Vorschriften stoßen auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Vorschlag des Bundesfinanzmisters Scholz, den Spitzensteuersatz um 3 Prozentpunkte auf 45 zu erhöhen. Dabei hat der Minister geschickt ausgeblendet, dass der Spitzensteuersatz schon heut nicht mehr 42 %, sondern 45 % beträgt. Diese sogenannte „Reichensteuer“ greift ab Einkommensteilen oberhalb von rd. 260 T€. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, der für Steuerpflichtige in dieser Einkommensgruppe nicht fallen soll. Damit beträgt der Spitzensteuersatz 47,475 %.

Es beschleicht uns daher das Gefühl, dass sich das finanzpolitische Klima aktuell für Unternehmer deutlich verschlechtert, obwohl führende Wirtschaftswissenschaftler im Hinblick auf das hohe Steuerniveau in Deutschland und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands Steuerreduzierungen empfehlen.

Uns spornt die aktuelle Entwicklung weiter an, Ihre steuerlichen Interessen intensiv zu vertreten.

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