Häusliches Arbeitszimmer bei einem GmbH-Geschäftsführer

25.01.2022
3 Minuten

Aktuell wird in der steuerlichen Literatur ein Urteil des FG München vom 19.04.2021 mit Freude erwähnt. Darin geht es um die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Dieser hatte ein Zimmer seiner selbst genutzten Wohnung an seine GmbH vermietet. Diese hat ihm anschließend die Räume zur beruflichen Nutzung überlassen.

Nach dem FG stellen die Mietzahlungen einer GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer ordnungsgemäßen Vertragsgrundlage keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar. Die Mieteinnahmen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Die damit zusammenhängenden Aufwendungen sind in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer können mit dieser Gestaltung umgangen werden, da nicht bei der Vermietung von Privaträumen an den Arbeitgeber gelten.

Soweit so gut. Doch Vorsicht ist geboten.

Steuerrisiko Homeoffice bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern

Wenn der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt, liegt steuerlich eine sog. Betriebsaufspaltung vor, sofern der Gesellschafter allein oder zusammen mit anderen einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH ausüben kann. Wesentliche Betriebsgrundlage sind nach der Rechtsprechung des BFH u.a. Gebäude oder Gebäudeteile, sofern sie für das Unternehmen nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind. Auch beim Homeoffice ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Eine entgeltliche Überlassung des Arbeitszimmers an die GmbH ist nicht erforderlich. Beim Sitz der Kapitalgesellschaft am Wohnort des Gesellschafters liegt lt. BFH eine Indizwirkung dahingehend vor, dass am Ort des Sitzes angemietete Räumlichkeiten für die Kapitalgesellschaft von funktional wesentlicher Bedeutung sind.

Folge: Die Betriebsaufspaltung führt dazu, dass der Gesellschafter mit den überlassenen Räumen ein Besitzunternehmen begründet. Die Räume sind insoweit steuerlich Betriebsvermögen. Zum Betriebsvermögen gehören daneben aber auch die Anteile an der GmbH. Bei der laufenden Besteuerung sind die Auswirkungen überschaubar. Problematisch wird es aber, wenn die Voraussetzungen für die Betriebsaufspaltung nicht mehr vorliegen. Das könnte entweder der Fall sein, wenn der GmbH keine Räume mehr überlassen werden oder wenn sich die Gesellschaftsverhältnisse in der GmbH ändern. Die Betriebsaufspaltung wird dann beendet. Die stillen Reserven in dem überlassen Homeoffice und in den Anteilen an der GmbH sind dann steuerlich aufzulösen. Das führt zu Versteuerung der stillen Reserven im Homeoffice und der stillen Reserven in der GmbH mit 60 %. Dabei kommt es auf den jeweiligen Verkehrswert an.

Besondere Relevanz ist bei Holdinggesellschaften gegeben, über die z.B. Existenzgründer ihre Anteile an der operativen Kapitalgesellschaft halten. Ziel dieser Konstruktion ist es, bei Verkauf der Anteile an der operativen Gesellschaft den Veräußerungsgewinn auf Ebene der Holdinggesellschaft den Veräußerungsgewinn fast steuerfrei vereinnahmen zu können. Allerdings begründet der Holding-Gesellschafter eine Betriebsaufspaltung, wenn die Holdinggesellschaft ihren Sitz am Wohnsitz des Gesellschafters hat und der Geschäftsführer deren Geschäfte in seinem Homeoffice erledigt.

Bedeutsam ist das Risiko der Betriebsaufspaltung aber auch bei allen anderen Kapitalgesellschaften. So begründet auch der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer operativen GmbH unter den o.g. Voraussetzungen eine Betriebsaufspaltung. Mit der Corona-Pandemie und zunehmender Tätigkeit im Homeoffice hat sich das Risiko der Betriebsaufspaltung generell erhöht.

Zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung und steuerlicher Nachteile sollte daher auf folgende Punkte geachtet werden:

  • Sitz der GmbH am Wohnort vermeiden.

  • Keine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen an die GmbH ohne vorherige steuerliche Beratung.

  • Die steuerliche Geltendmachung von Kosten für das Homeoffice hat Indizwirkung und sollte daher unterbleiben.

  • Gelegentliches Arbeiten zu Hause z.B. am Esstisch, im Gästezimmer oder auf der Couch sollte unproblematisch sein.

Sofern schon eine Betriebsaufspaltung besteht, sollte darauf geachtet werden, dass diese nicht unkontrolliert z.B. beim Umzug oder im Erbfall beendet wird.

Die im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung verbundenen steuerlichen Fallstricke sind vielfältig. Daher ist generell zu empfehlen, rechtzeitig mit dem Steuerberater Kontakt aufzunehmen.

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