Es besteht kein Schadensersatzanspruch einzelner Aktionäre wegen Wertminderung ihrer Aktien aufgrund eines die Gesellschaft schädigenden Ereignisses, entschied das Landgericht München I mit Urteil vom 21.10.2021 (Az. 5 HK O 1687/19).
Die Parteien streiten um das Bestehen von Schadensersatzansprüchen sowie von äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüchen im Anschluss an den Abschluss eines Aktienkaufvertrages. Der Kläger macht geltend, dass der Beklagte durch öffentlichkeitswirksame Äußerungen über die Gesellschaft, dieser einen ersatzfähigen Schaden zugefügt hat, da sich die Äußerungen negativ auf den Aktienkurs ausgewirkt hätten. Kläger und Beklagter waren früher als Hauptaktionäre der Gesellschaft enge Geschäftspartner. Mittlerweile ist der Beklagte aus der Gesellschaft ausgestiegen.
Der Beklagte hatte sich vermehrt in Zeitungsinterviews und TV-Sendungen über die Gesellschaft geäußert. Er gab insbesondere an, dass die Medizinbrache, in der die Gesellschaft tätig ist, gewisse „Schwierigkeiten“ mit sich bringe. Weiterhin gab er, trotz Verschwiegenheitsverpflichtung, Details zu seinen Aktienverkäufen preis.
Es behauptete ferner, dass der Kläger „ihm Geld schulde“ und er „nicht zahlen könne“.
Der Kläger verlangte daraufhin, den Beklagten auf Zahlung von Wertersatz zu verurteilen sowie es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, der Kläger „schulde“ ihm Geld und „könne nicht zahlen“. Der Beklagte verlangt Klageabweisung. Er bringt vor, dass seine Aussagen allgemein gefasst und daher nicht schadensbegründend gewesen sein.