Keine Fortsetzung einer durch rechtskräftige Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse aufgelösten GmbH

15.07.2022
2 Minuten

Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, kann sie nicht fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden (BGH, Beschluss v. 25.01.2022, Az. II ZB 8/21).

Was ist passiert?

Die am Amtsgericht Darmstadt im Handelsregister eingetragene GmbH hatte im Jahr 2007 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Dieser Antrag wurde gem. § 26 Abs. 1 InsO mangels vorhandener Masse abgelehnt. Das Vermögen des Unternehmens reichte nach damaliger Einschätzung nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Im Jahr 2020 wurde die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen sowie die Verlegung des Sitzes und die Änderung des Unternehmensgegenstandes. Ein neuer, zum Geschäftsführer bestellter Liquidator und Alleingesellschafter meldete die Änderungen im Handelsregister an. Er versicherte, dass mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen worden sei, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen nicht übersteigen und keine wirtschaftliche Neugründung vorliege.

Das Amtsgericht hat den Eintragungsantrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG Frankfurt am Main ist ebenfalls erfolglos geblieben.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat das Begehren des Klägers ebenfalls abgelehnt. Wenn die Entscheidung über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zur Auflösung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG führe, bestehe keine fortsetzungsfähige Gesellschaft mehr, so die Richter. Dies gelte auch dann, wenn die Gesellschaft nun ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigende Vermögen verfügt und die damaligen Insolvenzgründe mittlerweile beseitigt worden sind.

In der Begründung führt das Gericht aus, dass eine Fortsetzung in § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nicht vorgesehen sei. Gesellschaften, die noch nicht einmal finanzielle Mittel zur Durchführung eines Insolvenzverfahren besitzen, sollen im öffentlichen Interesse, zum Schutze des Geschäftsverkehrs, möglichst rasch beendet werden.

Praxishinweis

Gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG wird eine GmbHG aufgelöst, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Eine Fortsetzung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und kann auch dann nicht erfolgen, wenn die Gesellschaft über neues Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt worden sind.

Gesellschafter, die die Fortsetzung einer insolventen Gesellschaft bezwecken, müssen somit den Weg über § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG gehen, indem sie die Gesellschaft rechtzeitig mit finanziellen Mitteln ausstatten, die Kosten des Insolvenzverfahrens decken und anschließend die Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft nutzen.

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