Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Beschluss vom 07.10.2019 entschieden, dass der Begriff des umsatzsteuerbefreiten „Schul- und Hochschulunterrichts“ iSd Unionsrechts dahingehend auszulegen ist, dass dieser den von Surf- und Segelschulen durchgeführten Surf- und Segelunterricht für Schulen oder Universitäten nicht umfasst.
Der unionsrechtliche Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) konzentriert sich auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystemen. Er setzt voraus, dass der Unterricht auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten, je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung, gerichtet ist.
Zwar beinhaltet Surf- und Segelunterricht in Schulen die Vermittlung verschiedener praktischer und theoretischer Kenntnisse. Er bleibt aber gleichwohl ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schulunterricht und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites Spektrum von Stoffen gleichkommt. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff dahin auszulegen, dass er Surf- und Segelschulunterricht für Schulen und Universitäten nicht umfasst.
Der EuGH hat im Ergebnis, wie schon in seiner vorherigen Grundsatzentscheidung zum Fahrschulunterricht, entschieden, dass eine Steuerbefreiung bei spezialisiertem Unterricht ausscheidet.[2] Ausstehend ist aktuell noch eine Entscheidung des EuGH in einem Vorlageverfahren des Bundesfinanzhofs (BFH) zur möglichen Steuerbefreiung für (allgemeinen) Schwimmunterricht.[3] Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dabei um elementare Grundkenntnisse, sodass aufgrund eines Gemeinwohlinteresses eine Steuerbefreiung unionsrechtlich in Betracht kommen könnte.
[1] EuGH, Beschl. v. 07.10.2019 – C-47/19, DStR 2019, 2417 – HA.
[2] EuGH, Urt. v. 14.03.2019 – C-449/17, BeckRS 2019, 3332 – A&G Fahrschul-Akademie GmbH.
[3] BFH, Beschl. v. 27.03.2019, V R 32/18, BStBl 2019 II, 457 – anhängig beim EuGH unter C-373/19 – Dubrovin & Tröger-Aquatics.