Keine Steuerbegünstigungen für Bistro eines Inklusionsbetriebes

22.04.2020
Umsatzsteuer
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In dem vom BFH[1] zu entscheidenden Fall betrieb der Kläger eine Behindertenwerkstatt und hatte daneben ein Bistro mit angrenzender öffentlicher Toilette. In dem Bistro und für die Toilette beschäftigte er auch Menschen mit Behinderung. Die Leistungen des Bistros und der Toilette berechnete er mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG). Der BFH verneinte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Ohne weitere Nachweise, dass es sich auch bei dem Bistro und bei der Toilette um ein förderungsfähiges Integrationsprojekt handele, seien die Behinderten lediglich gewöhnliche Angestellte. Sowohl das Bistro als auch die Toilette seien dann in einem wirtschaftlichen Wettbewerb zu kommerziellen Unternehmen, die vergleichbare Leistungen anbieten.

Einmal mehr wird deutlich, dass die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung von Tätigkeiten umsatzsteuerlich anders beurteilt werden kann: Selbst wenn die Voraussetzungen für einen Integrationsbetrieb im Sinne der Abgabenordnung vorliegen, bedeutet dies nicht automatisch, dass auch umsatzsteuerlich diese Einschätzung geteilt wird. Für umsatzsteuerliche Zwecke müsste für den Besucher des Bistros und der Toilette nach Auffassung des BFH deutlich hervortreten, dass es sich um einen Inklusionsbetrieb handele und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen der eigentliche Zweck des Betriebes sei.

Der BFH hatte moniert, dass die einzelnen Gastronomieleistungen des Bistros wie auch die Zurverfügungstellung der öffentlichen Toiletten in erster Linie den Zwecken der Besucher (Verbraucher) und der Nutzer dienen, die nicht vom gemeinnützigen Zweck der Einrichtung des Klägers erfasst werden. Begünstigt seien nur Leistungen gegenüber den behinderten Personen, aber nicht solche Leistungen, an deren Erbringung behinderte Arbeitnehmer des Integrationsunternehmens teilhaben.


[1]BFH-Urteil vom 23.07.2019, XI R 2/17

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