Häufig werden Wohnungen an Familienmitglieder günstiger vermietet. Hier kommen dem Finanzamt schnell Zweifel, ob die Kosten für die Wohnung (Zinsen, Abschreibungen usw.) dann noch in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden können. Hierzu ist eine Gesetzesänderung zum 1.1.2021 wichtig.
Bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete konnten Vermieter bislang nur die auf diesen – entgeltlichen – Anteil entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen.
Zum 1.1.2021 wurde die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnungsüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Insbesondere bei der Vermietung an Familienangehörige wie z.B. studierende Kinder kann daher eine Überprüfung und Anpassung der Miete erforderlich sein.
Aber auch Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßige Mieterhöhungen vorzunehmen, auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung von ihren Mieteinnahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen können, sollte sichergestellt werden, dass die Miete künftig mindestens 50 % der ortsüblichen Miete beträgt.
Für den Grenzbereich zwischen 50 und 66 % der ortsüblichen Miete ist darüber hinaus gesondert nachzuweisen, dass die Vermietung überhaupt mit Gewinnerzielungsabsicht stattfindet und insgesamt ein Totalüberschuss prognostiziert werden kann, damit die Kosten in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden können.