Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine zeitlich befristete Sonderregelung zu telefonischen Krankschreibungen in seiner Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie vorgesehen. Diese läuft zum 31. März 2023 aus.
Versicherte können gleichwohl weiterhin eine Krankschreibung per Videosprechstunde erhalten. Nach dem letzten Beschluss des G-BA können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, noch bis zum 31. März 2023 telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Bis dahin ist auch die einmalige Verlängerung der Krankschreibung für weitere sieben Kalendertage telefonisch möglich.
Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung war ein pandemiebezogenes Ausnahmeinstrument, das vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemiesituation zu Recht endet. Wichtig ist, dass es zu keiner Abkehr von der persönlichen ärztlichen Untersuchung als Standard für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kommt.
Das gleiche gilt auch für eine Krankschreibung per Videosprechstunde. Eine solche ist nur möglich, sofern die Symptomatik eine Abklärung per Videosprechstunde zulässt. Eine Folgekrankschreibung kommt nur in Betracht, sofern der Versicherte für die vorhergehende Krankschreibung zu einer persönlichen Untersuchung in der Praxis war.