Pflicht für Geschäftsführer zur Einrichtung eines Krisenfrühwarnsystems

23.11.2021
Aktuelles
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Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) zum 1. Januar 2021 sind alle Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG verpflichtet, ein Krisenfrühwarnsystem einzuführen.

Nach § 1 Abs. 1 StaRUG müssen die Geschäftsleiter fortlaufend mögliche Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können, im Blick behalten. Wenn sie solche Entwicklungen erkennen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen, also den Gesellschaftern oder dem Aufsichtsrat unverzüglich Bericht erstatten. Damit wird Geschäftsführern und Vorständen im Grunde nichts Neues abverlangt. Sie waren auch schon bisher schon über § 91 Abs. 2 AktG, der nach der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auch für GmbHs gilt, dazu verpflichtet. Dennoch werden die Pflichten der Geschäftsleitung durch das StaRUG weiter konkretisiert.

Konkret stellt sich nun für die betroffenen Unternehmen die Frage, wie ein Krisenfrüherkennungssystemen konkret auszugestalten ist, um die Geschäftsführer vor persönlichen Haftungsrisiken zu schützen. Klar ist, dass es dabei auf die Größe, Branche, Struktur und Rechtsform des jeweiligen Unternehmens ankommt.

Dennoch stellen die umfassenden Anforderungen im Zusammenhang mit der Einführung und laufenden Pflege eines Krisenfrüherkennungssystemen insbesondere KMU vor große Herausforderungen. Vielfach ist festzustellen, dass in der Praxis solche Systeme nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind.

Im Rahmen der Krisenfrüherkennung geht es darum, bestandsgefährdende Entwicklungen, die vor allem die Schuldendeckung oder die Liquidität des Unternehmens betreffen rechtzeitig zu erkennen.

Konkret geht es um die Einführung von Umsatz-, Ertrags- und Liquiditätsplanungen sowie von Kennzahlenanalysen.
Wir unterstützen Sie gern bei der Einführung eines angemessenen Krisenfrüherkennungssystem.

Und sollten dann Entwicklungen erkannt werden, die den Fortbestand ihres Unternehmens gefährdend, helfen wir Ihnen darauf angemessen zu reagieren, um einerseits das Unternehmen zu stabilisieren und andererseits ihre persönliche Haftung als Geschäftsführer oder Vorstand zu vermeiden.

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