Eine wirksame und leicht umzusetzende Maßnahme zur Liquiditätssicherung ist der Verzicht des Geschäftsführers auf seine Vergütung für eine bestimmte Zeit oder dessen Verminderung. Aber Vorsicht: diese Maßnahmen müssen zivilrechtlich wirksam vereinbart werden, ansonsten ist die Gesellschaft weiter verpflichtet, Lohnsteuer und ggf. Sozialversicherungsbeiträge auf das volle Gehalt abzuführen. Es reicht also nicht aus, einfach den Auszahlungsbetrag zu reduzieren.
Außerdem hat der BFH für den Fall, dass der alleinige Gesellschafter einer GmbH wegen verschlechterter Gewinnsituation der Gesellschaft auf das vereinbarte Geschäftsführergehalt verzichtet, jedoch nicht auf die ihm zugesagte Gewinntantieme, entschieden, dass die "stehengelassene" Tantieme jedenfalls dann zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn sie weder zeitlich noch betragsmäßig begrenzt wird.
Des Weiteren ist an Pensionszusagen zu denken. Wird im Zuge der Krise eine Reduzierung der Geschäftsführervergütung erwogen, sind bei Pensionszusagen steuerliche Wechselwirkungen zur sogenannten Überversorgungs-Rechtsprechung zu beachten. Danach liegt steuerlich eine Überversorgung vor, soweit die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag gültigen Aktivbezüge übersteigt. Dann sind die Pensionszusage und die Pensionsrückstellung entsprechend anzupassen. Die Überversorgungsgrundsätze gelten nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nicht bei einer nur vorübergehenden Gehaltsabsenkung. Problematisch wird es aber, wenn sich die vorübergehende Gehaltsabsenkung nachträglich als zeitlich unbefristet erweist.
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