Schärfere Steuervorschriften für Unternehmen

12.09.2022
Aktuelles
1 Minute

Die Bundesregierung am 24. August den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates v. 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts verabschiedet. Damit werden verschiedene Gesetze neu geschaffen oder verschärft.

Danach wird vor allem EU-Recht umgesetzt „DAC 7“-Richtlinie). In Form eines neuen Plattform-Melde- und Informationsaustauschgesetzes eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über Einnahmen zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Informationen zu Anbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerlich ansässig sind, sollen zwischen den Finanzverwaltungen in der EU automatisch ausgetauscht werden. Darauf sollten sich die Unternehmen umgehend vorbereiten.

Vorhandene Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit im EU-Amtshilfegesetz werden zudem weiterentwickelt. Die Steuerbehörden werden dadurch in die Lage versetzt, bei Auslandsbeziehungen noch wirksamer zu ermitteln.

Außerdem sind umfangreiche Änderungen der AO im Bereich der Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten und zur Durchführung von Betriebsprüfungen vorgesehen. Diese sind für Unternehmen von großer Tragweite. So sind z.B. straffere Durchführung von Steuerprüfungen unter Berücksichtigung der elektronischen Datenerfassung und -übermittlung vorgesehen. Die damit verbundenen Vorteile für die Unternehmen werden durch erhebliche zusätzliche Pflichten mit Sanktionsmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung überkompensiert. Mit § 200a AO soll ein neues „qualifiziertes Mitwirkungsverlangen“ der Finanzverwaltung eingeführt werden. Bei Nichterfüllung in ein „Mitwirkungsverzögerungsgeld“ möglich. Die Vorschriften über Aufzeichnungen und deren Vorlage im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten werden verschärft. Nach § 180 Abs. 1a AO des Entwurfs können im Rahmen von Betriebsprüfungen Besteuerungsgrundlagen vor Prüfungsabschluss durch Teilabhilfebescheide festgestellt werden. Das kann durchaus vorteilhaft sein. Schlussbesprechungen zu Betriebsprüfungen und anderen Verhandlungen mit Behörden können weitgehend elektronisch durch Übertragung in Bild und Ton durchgeführt werden. Das neue Gesetz soll grundsätzlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Für die Änderungen der AO ist vorgesehen, dass diese weitgehend erst für 2025 angewendet werden. Die neuen Vorschriften für die Regelungen über elektronische bzw. fernmündliche Verhandlungen mit dem Finanzamt sowie neue Regelungen über die Festlegung von Prüfungsschwerpunkten sollen dagegen schon ab 2023 gelten.

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Berlin
Bülowstraße 66
10783 Berlin
München
Möhlstraße 35
81675 München
Stralsund
An den Bleichen 15
18435 Stralsund
Pixel