Der BFH hat mit Urteil vom 17.1.2023 entschieden, der SolZ sei in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig, und hat eine Vorlage an das BVerfG abgelehnt. Der BFH hat das Verständnis, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Ergänzungsabgabe werde erst dann zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststeht. Das sei nicht der Fall, da der wiedervereinigungsbedingte Finanzbedarf des Bundes bestehe auch in den Jahren 2020 und 2021 fort. Auch die Fortentwicklung des SolZ ist ab 2021 dergestalt, dass ihn nur noch etwa 10 % der Stpfl. zu zahlen haben, hält der BFH für gerechtfertigt und vertretbar, weil es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, die Steuern und Ergänzungsabgaben mit Lenkungszielen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erheben.
Wir behalten die weitere Entwicklung im Blick. Es liegt nahe, dass Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Unabhängig davon können wir hoffen, dass die Tage des SolZ in absehbarer Zeit auslaufen und dieser künftig keinesfalls grenzenlos weiter erhoben werden kann.
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