Steuerliche Corona-Hilfen 2022

07.01.2022
Aktuelles
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Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 7.12.2021 die folgenden Billigkeitsmaßnahmen für die von der Corona-Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen getroffen bzw. verlängert.

  • Auf Antrag erfolgen bis zum 31.1.2022 Steuerstundungen für bis zum 31.1.2022 fällige Steuern, längstens bis zum 31.3.2022 und darüber hinaus bis zum 30.6.2022 mit Ratenzahlung (keine strengen Anforderungen und nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können); von Zinserhebungen kann abgesehen werden.

  • Es wird Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren gewährt, falls dem Finanzamt bis zum 31.1.2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner wirtschaftlich betroffen ist. Von Vollstreckungsmaßnahmen soll bis zum 31.3.2022 in diesen Fällen für bis zum 31.1.2022 fällige Steuern abgesehen werden. Weitergehender Vollstreckungsaufschub bis zum 30.6.2022 kann gegen Ratenzahlungen gewährt werden.

  • Bis zum 30.6.2022 kann unter Darlegung der Verhältnisse Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 gestellt werden. Bei der Nachprüfung der Vorauszahlungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Nach einem Ländererlass vom 9.12.2021 können Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung 2021 und 2022 gestellt werden.

Die Frist für die Ersatzbeschaffung nach Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffungen verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre; die Frist verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage zum Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Bitte melden Sie sich, wenn wir sie dabei unterstützen können, die steuerlichen Hilfen in Anspruch zu nehmen.

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