Wir haben bereits über die steuerlichen Besonderheiten bei der Gewährung von Gesellschafterdarlehen berichtet. Darlehen sind eine gute Möglichkeit, um die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft weiter zu gewährleisten und damit eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne zu vermeiden.
Wenn sich die Unternehmenskrise dennoch weiter verschärft, die Gesellschaft bilanziell und ggf. auch insolvenzrechtlich überschuldet ist, weil die finanziellen Mittel aus dem Gesellschafterdarlehen verbraucht sind, stellt sich die Frage, welche weiteren Maßnahmen die Gesellschafter ergreifen können.
Neben einem Rangrücktritt können die Gesellschafter in dieser Situation überlegen, auf ihre Forderungen aus dem Gesellschafterdarlehen zu verzichten.
Die Gesellschaft ist dann von der Verpflichtung von Zins- und Tilgungszahlungen befreit, wodurch die Finanzlage entweder ganz oder zum Teil so weit stabilisiert wird, dass eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vermieden werden kann.
Aus steuerlicher Sicht ist dabei zwischen Gesellschafterforderungen im Privatvermögen und solchen im Betriebsvermögen zu unterscheiden, damit der Verzicht auch steuerunschädlich gestaltet werden kann.
Durch den Verzicht auf eine Gesellschafterforderung im Privatvermögen wird der werthaltige Teil der Forderung realisiert und verdeckt in die GmbH eingelegt. Diese fiktive Tilgung des Darlehens ist auf der Ebene des Gesellschafters normalerweise einkommensteuerneutral. Es kommt nur dann zu unmittelbaren Einkommensteuerbelastungen, wenn die Darlehensforderung unter Nennwert erworben wurde und der gemeine Wert der Forderung die Anschaffungskosten übersteigt. Dann spricht man von einem Einlagegewinn.
Wenn der Gesellschafter auf zivilrechtlich bereits entstandene Zinsansprüche für abgelaufene Zeiträume verzichtet, erzielt er durch den Verzicht in Höhe des werthaltigen Teils der Zinsforderung steuerpflichtige Einnahmen. Der Gesellschafter wird also mit Einkommensteuer belastet ohne entsprechenden Geldzufluss.
Durch den Darlehensverzicht entstehen beim Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der GmbH in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung. Diese wirken sich aber erst bei Veräußerung der Anteile im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 60 % steuermindernd aus.
Wenn die Forderung sowie die Anteile an der GmbH zum Betriebsvermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eines Einzelunternehmens gehört, sind die steuerlichen Folgen grundsätzlich die gleichen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Darlehensverzicht ausnahmsweise betrieblich veranlasst ist. In Höhe des Buchwerts der Forderung ist beim Gesellschafter dann ein betrieblicher Aufwand und bei der Gesellschaft in Höhe der Verbindlichkeit ein Ertrag gegeben.
Wenn die Forderungen nicht mehr voll werthaltig ist, liegt in Höhe des wertlosen Teils beim Gesellschafter eine Betriebsvermögensminderung vor, die allerdings einkommensteuerlich praktisch nur zu 60 % (Teileinkünfteverfahren) berücksichtigt wird und bei der Körperschaftsteuer sogar zu 100 % wieder dem steuerlichen Ergebnis hinzuzurechnen ist (§ 8 b KStG).
Bitte sprechen Sie uns gern an. Wir helfen Ihnen, einen Darlehensverzicht rechtssicher und steuerunschädlich zu gestalten.