Steuertipp: Erbschaftsteuer bei Familienheim vermeiden

19.01.2021
2 Minuten

Es fällt keine Erbschaftssteuer für ein Familienwohnheim an, wenn der überlebende Ehegatte dieses nach dem Erbfall weiter für eigene Wohnzwecke nutzt. Die Steuerfreiheit entfällt jedoch auch mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt. Etwas anderes gilt nur, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim aus zwingenden Gründen nicht mehr selbst bewohnen kann(§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).

Nun hat das FG Münster mit Urteil vom 10. Dezember 2020 über einen Fall entschieden, in dem der überlebende Ehegatte auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung aus dem Familienheim ausgezogen ist. Die Klägerin erbte von ihrem verstorbenen Ehemann das hälftige Miteigentum an dem bislang von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ein Jahr später veräußerte die Klägerin das Einfamilienhaus und zog in eine Eigentumswohnung um. Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschaftsteuerbescheid und versagte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten hat, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin hat ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln, weshalb sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.

Das FG Münster gab dem Finanzamt Recht und vertrat die Auffassung, dass die Steuerfreiheit für ein Familienheim nur dann nicht wegfällt, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist. Derartige zwingende Gründe liegen bei der Klägerin nicht vor, weil die Depressionserkrankung die Klägerin zwar erheblich psychisch belastet hat, ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes jedoch nicht gegeben war. Das soll nach den Ausführungen des FG nur dann gelten, wenn das Führen eines Haushalts z.B. aufgrund von Pflegebedürftigkeit unmöglich ist.

Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Es bleibt also abzuwarten wie der BFH den Fall beurteilt.

Hinweis: Unter steuerlichen Aspekten sollte sich der überlebende Ehegatte gut überlegen, ob er die Steuerbefreiung des Familienwohnheims dadurch riskieren will, dass er dessen Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall aufgibt. Es ist daher dringend anzuraten, diesbezüglich vorher steuerlichen Rat einzuholen. Rein finanziell betrachte lässt sich möglicherweise durch die ersparte Erbschaftssteuer gut eine Pflegekraft im eigenem Haus finanzieren.

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