Kläger war ein Aufsichtsratsmitglied einer in den Niederlanden ansässigen Stiftung. Der Aufsichtsrat hatte nach der Satzung die Aufgabe, die Geschäftsführung der Stiftung zu überwachen, über die Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu entscheiden und die Jahresabschlüsse festzustellen. Die Vertretung der Stiftung oblag dem Vorstand. Nur in Ausnahmefällen durften Mitglieder des Aufsichtsrats die Stiftung vertreten. Der Kläger erhielt für das Mandat eine Fixvergütung, die nicht an bestimmte Handlungen, wie etwa die Teilnahme an Sitzungen, geknüpft war.
In seinem Urteil bejaht der EuGH zunächst die Ausübung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers gegen Entgelt. Das Gericht hält hierbei eine Tätigkeitsvergütung unabhängig von individueller Leistung ebenso für unerheblich wie die Anzahl insgesamt wahrgenommener Mandate durch den Kläger oder das Fehlen von aktiven Schritten zur Erzielung von Einnahmen.
Abgelehnt wird jedoch die Selbstständigkeit der Tätigkeit. Der Kläger stand in einem Unterordnungsverhältnis zum Aufsichtsrat der Stiftung, da die einzelnen Aufsichtsräte ihre Befugnisse nicht individuell ausüben konnten. Sie wurden regelmäßig nur für Rechnung und unter Verantwortung des gesamten Aufsichtsrats tätig. Zudem hafteten sie nicht für Schäden, die sie Dritten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten. Mit der Tätigkeit ging schließlich kein wirtschaftliches Risiko einher. Im Unterschied zu einem Unternehmer hatte der Kläger keinen Einfluss auf seine Einnahmen oder Ausgaben. Er bezog eine feste Vergütung, die weder von seiner Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhing, so dass er nicht als Steuerpflichtiger iSd der Richtlinie anzusehen ist.