Trotz aller begrüßenswerten Normalisierung des alltäglichen Lebens in den letzten Wochen und Monaten lässt sich eines nicht leugnen: Die Corona-Pandemie ist längst nicht vorbei und die Auswirkungen sind weiterhin im Alltag spürbar. Daher hat nun der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit Beschluss vom 04.08.2022 die in der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (AU-RL) verankerte Möglichkeit zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erneut aktiviert.
Arbeitnehmer, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können sich nun wieder für bis zu 7 Tage telefonisch durch einen Arzt krankschreiben lassen. Diese Krankschreibung kann einmalig um weitere 7 Kalendertage verlängert werden. Zugleich stellt der G-BA jedoch auch klar, dass eine Covid-19-Infektion in Zeiten der Omikron-Variante nicht immer zwangsläufig mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist.
Der G-BA ist das höchste Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Er befasst sich inhaltlich etwa mit der Gewährung und Einschränkung von Leistungen der Gesundheitsversorgung sowie der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements. Maßgebliches Instrumentarium des G-BA ist der Erlass und die Aktualisierung von Richtlinien. So hat er etwa die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie erlassen, in der Regeln für die Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit niedergelegt sind. Diese wurde nun mit Beschluss vom 04.08.2022 teilweise neu gefasst. Der G-BA stellt in den tragenden Gründen zu diesem Beschluss klar, dass angesichts weiterhin hoher Fallzahlen und der im Herbst hinzukommenden saisonalen Erkältungs- und Grippesaison weiterhin ein erhöhtes gesundheitliches Risiko für die Bevölkerung in Deutschland insgesamt besteht. Durch die Aufhebung von Kontaktbeschränkungen und einer vermehrten Reisetätigkeit sei der Infektionsdruck über alle demografischen Gruppen hinweg hoch, weshalb auch die hierdurch verursachten Belastungen im Gesundheitswesen weiterhin als hoch einzustufen seien. Es sei deshalb wichtig, dass der Besuch von Arztpraxen zur Feststellung von Erkrankungen der oberen Atemwege vermieden wird, soweit deren Symptomatik nicht schwer sei. Als Mittel hierfür erkennt der G-BA die Möglichkeit der telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, die bereits in der Vergangenheit zur Anwendung kam.
Allerdings schränkt der G-BA diese Möglichkeit an entscheidender Stelle ein: Der G-BA stellt klar, dass die Arbeitsunfähigkeit ihren Grund nicht allein in einem Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz haben kann. Damit trägt der G-BA dem Umstand Rechnung, dass die in der Omikron-Welle zunehmend auftretenden asymptomatischen Verläufe nicht zwangsläufig zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Allein der Umstand, in häusliche Isolation geschickt zu werden, ist daher nicht gleichbedeutend mit einer Arbeitsunfähigkeit, die dann eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) begründet.
Die vom G-BA vorgenommene Klarstellung ist angemessen. Durch die inzwischen vorherrschende Omikron-Variante hat sich das Krankheitsbild einer Covid-19-Infektion teilweise stark gewandelt. Insoweit ist die infektionsrechtliche Bewertung einer Covid-19-Infektion, die zu einer Isolationsanordnung führt, nicht zwingend mit der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters gleichzusetzen. Hierdurch entlastet der G-BA Arbeitgeber an entscheidender Stelle. Bei einer Gleichsetzung der infektionsrechtlichen mit der arbeitsrechtlichen Bewertung einer Covid-19-Infektion würde nämlich im Ergebnis die gesamte Kostenlast für quarantänebedinge Arbeitsausfälle dem Arbeitgeber aufgebürdet. Hier ist jedoch die öffentliche Hand gefragt, um einen Ausgleich für den isolationsbedingten Lohnausfall zu finden. Einer Abwälzung der Kosten auf den Arbeitgeber ist so ein Riegel vorgeschoben.