Das FG Niedersachsen[1] hat entschieden, dass die Umsätze einer Kampfsportschule weder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSyStRL noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG umsatzsteuerfrei sind.
Die Umsatzsteuerbefreiung wurde verneint, obwohl der Unternehmer eine Bescheinigung der Landesbehörde im Sinne der Vorschrift hatte. Man kann gespannt sein, wie der BFH entscheiden wird, d.h. welche Bedeutung die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde hat.
[1] FG Niedersachsen, 11 K 170/19 vom 20.02.2020 – Revision zugelassen