Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %). Diese vorübergehende Regelung trat zum 01. Juli 2020 in Kraft und wurde mehrmals – zuletzt bis zum 31. Dezember 2023 – verlängert.
Ab dem 01. Januar 2024 unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in Restaurants, Cafés oder ähnlichen Einrichtungen grundsätzlich dem Regelsteuersatz (19 %). Getränke waren von der temporären Steuersatzsenkung ausgenommen und unterlagen bereits dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Es ist zu beachten, dass für mitgenommene oder gelieferte Speisen der ermäßigte Steuersatz gelten kann, sofern diese als Lieferung und nicht als Dienstleistung qualifiziert werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21.12.2023 (Az.: III C 2 - S 7220/22/10001:009) festgelegt, dass das Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 31.12.2023 nicht für solche Leistungen beanstandet wird, die in der Silvesternacht vom 31.12.2023 auf den 01.01.2024 erbracht werden.
Somit können in der Silvesternacht Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen noch zum ermäßigten Steuersatz von 7 % erbracht werden. Dies gilt allerdings ausdrücklich nicht für die Abgabe von Getränken. Ab dem 01.01.2024 ist dann auf diese Umsätze der reguläre Steuersatz gemäß § 12 Abs. 1 UStG in Höhe von 19 % anzuwenden.
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