Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

19.07.2021
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. November 2019 (V R 23/19, V R 62/17) entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat lt. Information vom 19. Juli 2021 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 dahingehend geändert, dass bei einer nicht variablen Festvergütung keine unternehmerische Betätigung eines Aufsichtsrats vorliegt. Eine Festvergütung i.d.S. liegt insbesondere im Fall einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder, die das Mitglied des Aufsichtsrats nur erhält, wenn es tatsächlich an der Sitzung teilnimmt, sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind keine Festvergütung im Sinne des Satzes 1. Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen. Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der 10 %-Grenze nicht zu berücksichtigen.
Diese Grundsätze sind für jedes Mandat eines Aufsichtsrates separat zu prüfen.
Unabhängig von dieser umsatzsteuerlichen Sichtweise werden die Aufsichtsratsvergütungen für die Einkommensteuer auf Grund der Sonderregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Gewinneinkünften umqualifiziert.
Die Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Regelungen auf Leistungen angewendet werden, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 ausgeführt worden sind.

Daraus ergibt sich die praktische Konsequenz, dass Aufsichtsratsmitglieder in den relevanten Fällen Ihre Vergütungen nicht mehr mit Umsatzsteuer abrechnen dürfen und insoweit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

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