Die Finanzverwaltung in Niedersachsen hat Informationen für die Praxis im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen herausgegeben. [1]
Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen können nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit sein. Wenn sie nicht bereits nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, benötigen sie eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 27 Buchst. a bb UStG der zuständigen Landesbehörde. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich, dass und für welchen Zeitraum die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
Nach Erteilen der Bescheinigung entscheiden die Finanzbehörden, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Übrigen vorliegen. Für die Erteilung von Bescheinigungen sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig. In dem o.g. Schreiben ist aufgeführt, welche Behörde für welchen Bildungsbereich zuständig ist.
[1] LfSt. Niedersachen, Information vom 01.11.2019