Der Anwendungserlass sieht für Inklusionsbetriebe nach § 215 Absatz 1 SGB IX bestimmte Kriterien vor, anhand derer zu prüfen ist, ob die Einrichtungen in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dienen. Der Kreis der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Beschäftigten eines Inklusionsbetriebs wird neben besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 SGB IX auf psychisch kranke Menschen iSd § 215 Absatz 4 SGB IX (bis 31.12.2017: § 132 Absatz 4 SGB IX) ausgedehnt.