Umsatzsteuerliche Beurteilung von platzierungsabhängigen Preisgeldern

20.12.2019
Umsatzsteuer
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Mit Schreiben vom 27.05.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) an die Urteilsgrundsätze des Bundesfinanzhofs in den Urteilen vom 30.08.2017 (Az.: XI R 37/14) und vom 02.08.2018 (Az.: V R 21/16) angepasst.

Der BFH hatte in seiner Entscheidung vom 02.08.2018 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30.08.2017 ausgeführt, dass die Teilnahme an Turnieren zur Erzielung von platzierungsabhängigen Preisgeldern bei Pferderennen und Pokerturnieren, bei sportlichen Wettbewerben, Schönheitskonkurrenzen und Ähnlichem nicht im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches erfolgt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nunmehr klargestellt, dass die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschn. 12.2 Abs. 5 S. 2 UStAE im Widerspruch zu diesen Urteilsgrundsätzen stand und diese entsprechend angepasst. Zusätzlich hat es in dem Abschn. 1.1 UStAE einen klarstellenden Absatz zur Nichtsteuerbarkeit von platzierungsabhängigen Preisgeldern eingefügt und darauf hingewiesen, dass die Urteilsgrundätze nicht für Leistungen eines Geldspielautomatenaufstellers oder Spielbankbetreibers gelten, da deren Leistung in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance besteht und der Spieleinsatz der Teilnehmer hierfür entgeltliche Gegenleistung ist. Des Weiteren erfolgt in Abschnitt 12.3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 UStAE eine Klarstellung dahingehend, dass Züchterprämien regelmäßig kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs darstellen.

Wettbewerbe mit platzierungsabhängigen Preisgeldern sind weiterhin von solchen zu unterscheiden, in denen jeder Teilnehmer eines Wettbewerbs eine Zahlung seitens des Veranstalters erhält und nur die Höhe der Zahlung ungewiss ist. Die Ungewissheit beseitigt den Leistungsaustausch in diesen Fällen nicht, da die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die Teilnahme am Wettbewerb und nicht für das Erreichen einer bestimmten Platzierung ist.

Die Rechtsprechung ist ferner nicht auf alle Arten von Leistungen zu übertragen, die gegen Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung erbracht werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die MwStSystRL etwa Bestimmungen zu Vermittlungsleistungen enthält, deren Gegenleistung typischerweise erfolgsabhängig ist. Die Ungewissheit der Zahlung eines Entgelts beseitigt den unmittelbaren Zusammenhang nicht ausnahmslos.

Im Regelfall werden auch erfolgsabhängige Vergütungen als Gegenleistung für eine steuerbare Leistung (zB Vermittlung, Verkaufsförderung, Versteigerung, Währungsumtausch oÄ) gezahlt. Es ist bei erfolgsabhängigen Vergütungen im Hinblick auf den Leistungsaustausch zukünftig danach zu differenzieren, ob die Zahlung für einen (ungewissen) Erfolg oder aufgrund einer tatsächlich erbrachten Leistung gezahlt wird.

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