Unterjähriger Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften – Vorsicht bei der Gewerbesteuer!

15.06.2017
2 Minuten

In der Regel ist der Gesellschafter einer Personengesellschaft nicht oder nur eingeschränkt durch die Gewerbesteuer belastet, da diese grundsätzlich auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Allerdings kann beim unterjährigen Gesellschafterwechsel, z.B. durch Verkauf, Schenkung oder auch Versterben eines Beteiligten der einkommensteuerlich zugeordnete Gewinnanteil und die Gewerbesteueranrechnung auseinanderfallen. Im Extremfall kann die Gewerbesteueranrechnung auch gänzlich verloren mit der Folge, dass sowohl Einkommensteuer als auch Gewerbesteuer bezahlt werden muss. Insofern empfiehlt sich dringend, dieses Thema im Vorhinein zu adressieren.

Beim unterjährigen Ausscheiden eines Personengesellschafters wird diesem einkommensteuerlich der bis zu seinem Ausscheiden erzielte Gewinn sowie der Gewinn aus dem Verkauf des Gesellschaftsanteils zugerechnet. Der laufende Gewinn wird i.d.R. der Gewerbesteuer unterliegen, der Veräußerungsgewinn, falls es sich bei dem Gesellschafter um keine natürliche Person handelt, ebenfalls. In der Regel wird auch gesellschaftsvertraglich vereinbart, dass die entsprechende Gewerbesteuer ebenfalls von diesem Gesellschafter zu tragen ist.

Grundsätzlich kann die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bis zu einem bestimmten Höchstsatz angerechnet werden (§ 35 EStG). Die gesetzliche Vorschrift legt hierzu jedoch fest, dass die Anrechnung stringent gemäß dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel erfolgen muss. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 14.01.2016 – IV R 5/14) sowie einem hierauf Bezug nehmenden Schreiben der Finanzverwaltung (BMF vom 03.11.2016) soll die Vorschrift so verstanden werden, dass nur die am Jahresende verbleibenden Gesellschafter überhaupt eine Gewerbesteueranrechnung haben, und diese nur entsprechend ihrer regulären Gewinnquote.

Bildet man also einen Fall, in dem ein Gesellschafter zum Ende eines Jahres aus der Personengesellschaft per Verkauf, Schenkung oder auch Tod ausscheidet, muss er seinen anteilig auf die Zeit als Gesellschafter entfallenden Gewinn versteuern. Andererseits kann nicht er die Gewerbesteuer anrechnen, sondern die verbleibenden Gesellschafter, deren Einkommensteuer auf ihren Gewinnanteil im Extremfall gar nicht ausreicht, um die entstandene Gewerbesteuer abzudecken. Bei einem Ausscheiden im späteren Verlauf des Jahres kann die Gewerbesteueranrechnung demnach ins Leere laufen, hieraus droht eine echte Mehrbelastung!

Hierzu hilft zunächst das richtige „Timing“, wenn eine Anteilsschenkung durchgeführt werden soll, ferner eine Gewerbesteuerklausel im Gesellschafts- und Anteilsübertragungsvertrag, die diese Rechtsprechung berücksichtigt. Hierbei könnten Ausgleichszahlungen der Gesellschafter hinsichtlich der auf dieser Basis überhöhten Gewerbesteueranrechnung vereinbart werden. Des Weiteren könnte eine Zuordnung der Gewerbesteuerbelastung zu dem jeweils anrechnungsberechtigten Gesellschafter erwogen werden. Bei größeren Transaktionen kann auch erwogen werden, sämtliche Gesellschafter, einschließlich der Komplementärin, auszutauschen. In diesem Fall gilt der Gewerbebetrieb als beendet und der Gewerbesteuermessbetrag wird separat festgestellt, aufgrund dessen die Gesellschafter auch unterjährig eine Gewerbesteueranrechnung haben.

Die oben beschriebene Handhabung kann auch durchaus vorteilhaft wirken, und zwar in den Fällen, in denen ein Personengesellschaftsanteil von einer Kapitalgesellschaft auf eine natürliche Person übergeht. Denn eine Kapitalgesellschaft hat überhaupt keine Gewerbesteueranrechnungsmöglichkeit, zugleich unterliegt ein durch sie erzielter Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer. Wenn die natürliche Person noch im laufenden Jahr den Gesellschaftsanteil übernimmt, übernimmt sie auch die volle Gewerbesteueranrechnung, die bei der Kapitalgesellschaft nicht möglich gewesen wäre. Insofern bietet sich hier durchaus Gestaltungspotential. Andererseits hat im umgekehrten Fall eine in die Gesellschaft eintretende Kapitalgesellschaft überhaupt keine Anrechnungsmöglichkeit.
Insgesamt empfehlen wir dringend, die dargestellte Rechtsprechung, der sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat, zu bedenken, wenn Anteilsübertragungen an Personengesellschaften per Schenkung oder Verkauf geplant sind. Sehr gerne stehen wir hierzu auch beratend zur Verfügung.

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