Die erbschaftsteuerlichen- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen können nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beansprucht werden. Unter anderem muss der Wert des sog. Verwaltungsvermögens < 90 % des Unternehmenswert sein (so. 90%-Einstiegstest), andernfalls kommt keine Begünstigung in Betracht. Zum Verwaltungsvermögen zählen auch Finanzmittel wie z.B. Bankguthaben und Forderungen (z.B. auch aus Lieferung und Leistung). Nach Auffassung der Finanzverwaltung dürfen bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens für Zwecke des sog. 90 %-Einstiegstest betrieblich veranlasste Schulden nicht von den Finanzmitteln abgezogen werden (Saldierungsverbot). Das kann dazu führen, dass insbesondere Handelsunternehmen mit zwischenzeitlich z.B. hohen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Cash keine Begünstigung erhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 13.09.2023 – II R 49/21 entschieden, dass bei Handelsunternehmen, die originär gewerblich tätig sind, die betrieblich veranlassten Schulden den Bestand der Finanzmittel für Zwecke des 90 %-Einstiegstest mindern (Schuldenverrechnung zulässig). Diese Entscheidung dürfte für die Praxis und Unternehmensnachfolgen große Bedeutung haben. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Finanzverwaltung damit umgeht.
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