Unzulässigkeit der Eintragung einer „Not & Elend GmbH“

06.04.2020
Gesellschaftsrecht
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Mit Beschluss vom 12.08.2019 (Az. I-3 Wx 26/19) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass ein im Handelsregister mit dem Unternehmensgegenstand „Betrieb von Spielhallen, Vergnügungsstätten und Aufstellen von Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit“ eingetragenes Unternehmen unter Erweiterung des Unternehmensgegenstands auf „Gastronomie, Einzel- und Großhandel von Lebensmitteln und Kleinwaren“ nicht als „Not & Elend GmbH“ eingetragen werden darf.

Worum ging es im zugrundeliegenden Verfahren?

Im zugrundeliegenden Verfahren ging es um eine Gesellschaft, die im Handelsregister mit dem Unternehmensgegenstand „Betrieb von Spielhallen, Vergnügungsstätten und Aufstellen von Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit“ eingetragen war. Am 15.12.2017 haben die Gesellschafter u.a. die Änderung der Satzung in Bezug auf den Unternehmensgegenstand beschlossen. So sollte dieser auf „Gastronomie, Einzel- und Großhandel von Lebensmitteln und Kleinwaren“ erweitert werden. Die Firma sollte mit „Not und Elend GmbH“ bezeichnet werden. Am 15.12.2017 hat der neu bestellte Geschäftsführer dies zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Eine Änderung der Firma in „Not und Elend GmbH“ hat das Registergericht jedoch abgelehnt.

Hatte die dagegen gerichtete Beschwerde Erfolg?

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG bestätigte die Entscheidung. Die Firmierung „Not und Elend GmbH“ enthalte nur die aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bekannte Verknüpfung von zwei Substantiven mit ähnlicher Bedeutung. Ohne Zusatz werde der Namensfunktion im Rechtsverkehr nicht ausreichend Rechnung getragen. Eine Firma dürfe keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Eine Firma sei zur Irreführung geeignet, wenn sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorrufen kann. Dazu gehören etwa die Kundschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber. Nach diesen Maßstäben sei die Firma „Not und Elend GmbH“ nicht mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit vereinbar. Es bestehe die Gefahr der Täuschung der beteiligten Verkehrskreise über den Unternehmensgegenstand und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft.

Praxishinweis

Die Firma soll den Unternehmensträger individualisieren. Zu diesem Zweck verlangt das Gesetz eine Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft. Phantasiefirmen sind jedoch nicht auf einzelne Wörter beschränkt, sondern können sich auch aus mehreren Wörtern wie etwa Werbeslogans zusammensetzen. Zudem können auch Abkürzungen oder Buchstaben- oder Zahlenkombinationen verwendet werden.

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