Verlängerung der Regelungen zur telefonischen Krankschreibung bis 31. März 2022

03.12.2021
Arbeitsrecht
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Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 2. Dezember 2021 die Verlängerung der Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege bis zum 31. März 2022 beschlossen. Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Sonderregelung war bisher bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Danach kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.

Der Beschluss ist erreichbar unter: Beschluss G-BA 2. Dezember 2021.

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